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PLOPP Sonderausgabe 2024

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10 Satzung § 6

10 Satzung § 6 Rechtsgrundlagen des HTTV (1) Der HTTV regelt seine interne Tätigkeit neben dieser Satzung in Ordnungen, die für die Mitglieder und alle Organmitglieder verbindlich sind und durch diese anerkannt werden. (2) Die folgenden Ordnungen des HTTV sind Bestandteil dieser Satzung und werden in das Vereinsregister eingetragen und durch den Verbandstag beschlossen: • Rechts- und Strafordnung. (3) Die folgenden Ordnungen können erlassen werden und haben satzungsergänzenden Charakter, sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen: • Datenschutzordnung, • Ehrenordnung, • Wettspielordnung, • Schiedsrichterordnung, • Geschäftsordnung HTTV, • Geschäftsordnung Bezirke, • Geschäftsordnung Kreise, • Ordnung für Individualwettbewerbe, • Ethikordnung, • Finanzordnung, • Beitrags- und Gebührenordnung, • Geschäfts-, Wahl- und Versammlungsordnung. Für den Erlass, Änderung und Aufhebung einer Ordnung ist ausschließlich der Beirat zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. (4) Ordnungen, die die Mitglieder betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe auf der Homepage des HTTV unter www.httv.de. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebung einer Ordnung. III. Mitgliedschaft im HTTV § 7 Mitglieder (1) Mitglieder des HTTV können nur Vereine werden, in denen Tischtennissport betrieben wird und die dem Landessportbund Hessen e.V. oder einem anderen Landessportbund angehören. § 8 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft im HTTV ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag des Vorstands nach § 26 BGB des antragstellenden Vereins an das Präsidium des HTTV erforderlich. (2) Der Antrag ist bis zum 31.03. eines Jahres an die Geschäftsstelle des HTTV zu richten, wenn an der zum 1. Juli beginnenden nächsten Spielzeit teilgenommen werden soll. (3) Die Mitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn der antragstellende Verein folgende Voraussetzungen erfüllt, bzw. nachweisen kann: a) Name und Anschrift des Vorstands nach § 26 BGB und des Tischtennisverantwortlichen des Antragstellers; b) Nachweis der Mitgliedschaft im Landessportbundes Hessen e.V. oder einem anderen Landessportbund;

Satzung 11 c) Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, die durch den aktuellen Körperschaftssteuerbescheid nachzuweisen ist; d) schriftliche Erklärung der Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des HTTV. (4) Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erfolgt durch das Präsidium und wird dem Antragsteller schriftlich, möglichst bis zum 30.04., mitgeteilt. Die Aufnahme des neuen Mitglieds wird im amtlichen Organ des HTTV veröffentlicht. § 9 Erlöschen der Mitgliedschaft, Kündigung (1) Die Mitgliedschaft im HTTV erlischt durch: a) Auflösung des Vereins bzw. Auflösung der Abteilung in einem Mehrspartenverein; b) Austritt aus dem HTTV oder dem Landessportbund Hessen e.V.; c) Ausschluss aus dem HTTV oder dem Landessportbund Hessen e.V.. (2) Die Verpflichtung eines Mitglieds, den bis zur Wirksamkeit des Austritts oder Ausschlusses entstandenen finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen, wird durch den Austritt oder Ausschluss nicht berührt. (3) Bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen. (4) Der Austritt aus dem HTTV kann vom Vorstand nach § 26 BGB des Mitgliedsvereins nur zum 30. Juni des Jahres erklärt werden. Die Kündigungserklärung muss schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres an die Geschäftsstelle des HTTV erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigung beim HTTV an, die der Verein zu beweisen hat. § 10 Ausschluss aus dem HTTV (1) Ein Mitglied ist sofort und ohne Anhörung vom Präsidium aus dem HTTV auszuschließen, wenn es seine Gemeinnützigkeit verliert oder diese fehlt und der HTTV Kenntnis davon erlangt. (2) Ansonsten kann ein Mitglied aus dem HTTV nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. (3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem HTTV unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verband nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied: a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des HTTV verletzt und die Verbandsziele missachtet; b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Organe nicht befolgt; c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem HTTV trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist; d) ein unsportliches Verhalten oder ein Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln vorliegt; e) sich verbandsschädigend innerhalb des Verbandes und in der Öffentlichkeit verhält. (3) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit der 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens kann vom zuständigen Kreis oder einem Organ des HTTV gestellt werden.