12 Satzung (4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels Einwurfeinschreiben bekannt zu geben. (5) Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. Sofern hiergegen keine Berufung eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam und die Mitgliedschaft im HTTV endet. (6) In dem Ausschlussverfahren kann sich das Mitglied durch einen Beistand, der nicht Vereinsmitglied sein muss, vertreten lassen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. (7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach dem Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung möglich. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. (8) Davon ausgenommen sind wegen des Verlusts der Gemeinnützigkeit ausgeschlossene Mitglieder. Diese können vom Präsidium nach Vorlage des Nachweises der Gemeinnützigkeit unmittelbar wieder aufgenommen werden. (9) Der Beschluss über den Ausschluss aus dem HTTV ist allen Mitgliedern im amtlichen Organ mitzuteilen. § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben folgende Rechte: a) innerhalb ihrer Bereiche regeln sie alle Angelegenheiten selbstständig, b) durch die Delegierten über die Kreistage an den Beratungen und Beschlüssen des Verbandstages teilzunehmen, Anträge zur Beschluss¬fassung an den HTTV zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen, bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken und bei Beschlussfassungen sowie Wahlen ihr Stimmrecht auszuüben, c) Teilnahme am Spielverkehr sowie den sportlichen Veranstaltungen und Maßnahmen des HTTV nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen, d) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den HTTV zu beanspruchen und die vom HTTV geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu nutzen, e) Inanspruchnahme von Beratungshilfen des HTTV oder seiner Organe. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Satzung und Ordnungen des HTTV sowie die von den Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen und in ihren Bereichen durchzusetzen, b) nicht gegen die Interessen des HTTV oder seiner Organe zu handeln, c) die aufgrund Verordnungen des HTTV und seiner Organe festgesetzten Einschränkungen von Mitgliedsrechten hinzunehmen, sowie nach Maßgabe der entsprechenden Ordnungen festgesetzte Geldstrafen zu zahlen, d) unaufgefordert Namen sowie Anschriften der verantwortlichen Personen bei Neuanmeldung oder Änderung an die Geschäftsstelle des HTTV einzureichen, e) dem HTTV eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben, die als verbindliche Grundlage für die gesamte Kommunikation zwischen den Mitgliedern und dem Verband gilt, f) Urteile von Rechtsorganen und Anordnungen von Verwaltungsorganen an ihre Mitglieder entgegen zu nehmen und an die Mitglieder weiterzuleiten, g) dem HTTV den Verlust der Gemeinnützigkeit unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist die Gemeinnützigkeit auf Verlangen des HTTV innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung vorzulegen. Geschieht dies innerhalb der Frist nicht, ist das Mitglied sofort auszuschließen. Die Aufforderung gilt mit Übersendung der E-Mail als zugegangen, h) für die Dauer der Verbandszugehörigkeit das amtliche Organ des HTTV zu beziehen,
Satzung 13 i) den Verbandsschriftverkehr genau und rechtsverbindlich zu den jeweils festgesetzten Terminen zu beantworten und dabei ggf. die vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden, j) durch die stimmberechtigten Vereinsvertreter an den Kreistagen teilzunehmen, k) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband fristgerecht zu erfüllen und dem Verband für Zahlungsverpflichtungen ihrer Mitglieder zu haften, l) darauf zu achten, dass die Satzungen ihres Vereins keine Bestimmungen enthalten, die der Satzung des Verbandes entgegenstehen. § 12 Beitragspflichten der Mitglieder (1) Für die Durchführung der Aufgaben des HTTV sind die Mitglieder verpflichtet, folgende Beitragspflichten zu erbringen: a) einen jährlichen Mitgliedsbeitrag; b) Gebühren und c) Umlagen. (2) Die Höhe und die Fälligkeit des HTTV-Mitgliedsbeitrages beschließt der Beirat. Der jährlich von den Vereinen abzuführende Gesamtbeitrag setzt sich zusammen aus dem HTTV-Mitgliedsbeitrag und dem anteiligen DTTB-Bundesbeitrag an den DTTB, den der HTTV für seine Vereine an den DTTB abzuführen hat. (3) Art, Umfang und die Höhe der Gebühren legt der Beirat fest und regelt diese in der Beitragsund Gebührenordnung. (4) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der HTTV einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben). In diesem Fall kann der Verbandstag die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf bis zu einer Obergrenze von 400% des durch das Mitglied zu leistenden Grundbeitrages nach Abs. (2) nicht übersteigen. IV. Die Untergliederungen des HTTV § 13 Struktur des Verbandsgebietes des HTTV Das Verbandsgebiet des HTTV gliedert sich regional in folgende Untergliederungen: a) Kreise und b) Bezirke. § 14 Regionale Aufteilung der Kreise, Zuordnung der Mitgliedsvereine (1) Das Verbandsgebiet des HTTV ist regional in Kreise eingeteilt. Die Kreise sind Untergliederungen des HTTV. Die Mitgliedsvereine des HTTV sind je einem Kreis zugeordnet. Die Entscheidung über die gebietliche Zuordnung eines Mitgliedsvereins zu einem Kreis trifft das Präsidium durch Beschluss. Die aktuelle Gliederung wird auf der Homepage des HTTV unter www.httv.de bekanntgegeben. (2) Das Präsidium ist grundsätzlich zuständig für Entscheidungen über den regionalen Zuschnitt und Änderungen eines Kreises. Vor einer Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören.
Laden...
Laden...
Follow Us