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PLOPP Sonderausgabe 2024

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14 Satzung (3) Auch ein

14 Satzung (3) Auch ein Kreis kann beim Präsidium eine gebietliche Änderung eines Kreises beantragen. (4) Zusammenschlüsse benachbarter Kreise sind möglich. Dies gilt auch für die Auflösung oder Aufspaltung von Kreisen. (5) Ein Kreis kann durch Beschluss des Präsidiums mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden, wenn dieser zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) ein ordnungsgemäßer Verwaltungs- und Sportbetrieb kann nicht mehr gewährleistet werden, b) der Kreis trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach in grober Weise und nachhaltig gegen die Interessen des HTTV und/oder diese Satzung verstoßen hat, c) der Kreis und dessen Betrieb auf Dauer nicht mehr finanziert werden kann und deshalb Nachteile oder Risiken für die anderen Kreise oder den HTTV entstehen können. Gegen eine solche Entscheidung des Präsidiums kann der betroffene Kreis binnen vier Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Rechtsmittel bei der Revisionskammer einlegen. (6) Zuordnung der Mitgliedsvereine: a) Die Kreise umfassen grundsätzlich die in ihrem regionalen Bereich ansässigen Mitgliedsvereine des HTTV. Ein Mitgliedsverein kann den Antrag auf Änderung der Kreiszugehörigkeit eines Vereins beim Präsidium stellen, wenn dies aufgrund organisatorischer Belange zweckmäßig erscheint. Vor der Entscheidung hat das Präsidium Stellungnahmen des betroffenen Kreises einzuholen; b) Die Mitgliedschaft in einem Kreis setzt die Mitgliedschaft im HTTV voraus und umgekehrt; c) Jeder Mitgliedsverein kann seine satzungsgemäßen Rechte, insbesondere hinsichtlich der Stimmberechtigung, nur in seinem Kreis ausüben. § 15 Rechtliche Stellung der Kreise (1) Die Kreise sind organisatorische, regionale Untergliederungen und damit Teil des HTTV und haben die rechtliche Stellung eines selbständigen Vereins (Zweigverein) innerhalb des HTTV. Die Kreise sind Verein ohne Rechtspersönlichkeit nach § 54 BGB. (2) Die Kreise können unabhängig von Abs. (1) nur im Namen des HTTV nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr auftreten und haben dies in ihrem Vereinsnamen zum Ausdruck zu bringen. (3) Die Kreise haben keine eigenständige Finanz- und Kassenführung. Diese erfolgt zentral über den HTTV. (4) Weitere Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Kreise, sowie zu den Aufgabenstellungen, den Rechten und Pflichten der Kreise und deren Vertreter werden in der Geschäftsordnung der Kreise geregelt. Im Übrigen sind die Kreise den Regelungen der Satzung unterworfen. § 16 Aufgaben und Zuständigkeiten, Änderung der Kreise, Mitgliedschaft (1) Die Kreise nehmen die Aufgaben des HTTV entsprechend der Satzung und der Ordnungen sowie den Beschlüssen des HTTV und seiner Organe wahr. Insbesondere werden die satzungsgemäßen Rechte der Mitgliedsvereine des HTTV bei den Kreistagen ausgeübt. (2) Die Kreise sind insbesondere zuständig für: a) Vertretung der Mitgliedsvereine des Kreises gegenüber anderen Sportverbänden der Region, den Kreis- und Stadtsportbünden und bei den Behörden in der Region; b) Organisation und Durchführung des Kreisspielbetriebs; c) Organisation und Durchführung von Kreisleistungszentren; d) Organisation und Maßnahmen zur Mitgliedergewinnung.

Satzung 15 § 17 Organe des Kreises Die Organe eines Kreises sind: a) der Kreistag; b) der Kreisvorstand; c) die Spielleiter der kreisgebundenen Spielklassen als Kreisrechtsorgan. § 18 Kreistag (1) Das oberste Organ eines Kreises ist der Kreistag, der sich zusammensetzt aus: a) den Vertretern der Mitgliedsvereine; b) dem Kreisvorstand. (2) Der Kreistag findet jährlich statt und muss bis zum 30.06. durchgeführt werden. Ein Kreistag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Mitgliedsvereins einberufen wurde. (3) Die Wahl des Kreisvorstandes findet alle drei Jahre statt. Es gelten die Regeln der Geschäfts-, Wahl- und Versammlungsordnung (GWVO) der Kreise. (4) Beim Kreistag hat jeder Verein drei Grundstimmen und für jede gemeldete Mannschaft gemäß Startgeldrechnung eine weitere Stimme, die durch den Vorstand des Vereins wahrzunehmen ist. Die Bevollmächtigung eines Dritten zur Vertretung des Vereins bei einem Kreistag (z. B. Abteilungsleiter oder Geschäftsführer) ist zulässig und muss schriftlich nachgewiesen werden. (5) Die Mitgliedsvereine der jeweiligen Kreise sind auf dem Kreistag antragsberechtigt. Anträge sind drei Wochen vor dem Kreistag schriftlich mit Begründung an den Kreisvorstand zu richten. Die endgültige Tagesordnung ist zwei Wochen vor dem Kreistag in Textform bekanntzugeben. Verspätet eingegangene Anträge dürfen, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag handelt, nur behandelt werden, wenn sie mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind. (6) Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreistages sind: a) Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes; b) Entlastung des Kreisvorstandes; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kreisvorstandes; d) Beschluss über vorliegende Anträge, die gemäß den Ordnungen dem Aufgabenbereich der Kreise zugeordnet sind; e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge zur Antragsstellung an den Verbandstag bzw. Beirat; f) Wahl der Delegierten für den Verbandstag des HTTV. § 19 Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus: a) Kreiswart; b) Kreissportwart; c) Kreisjugendwart; d) Kreisschülerwart; e) Kreispressewart; f) Kreisschiedsrichterwart. (2) Bei Bedarf kann der Kreistag bis zu drei weitere Funktionsträger in den Kreisvorstand wählen.