16 Satzung § 20 Kreisrechtsorgan Kreisrechtsorgane sind die Spielleiter der kreisgebundenen Spielklassen. Sie werden vom Kreisvorstand berufen und abberufen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Kreise. § 21 Bezirksleitung (1) Die Bezirksleitung setzt sich zusammen: a) Bezirkssportwart; b) Bezirksjugendwart; c) Bezirksschülerwart; d) Kreiswarte. (2) Die Kreiswarte der Bezirke wählen die Bezirksleitung auf dem Beirat, im Jahr vor dem der ordentliche Verbandstag des HTTV stattfindet. (3) Näheres regelt die Geschäfts-, Wahl- und Versammlungsordnung. § 22 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bezirksleitung Die Bezirksleitung ist ausschließlich für folgende Verbandsangelegenheiten zuständig: a) Organisation und Durchführung des Bezirksspielbetriebs; b) Vergabe von Veranstaltungen auf Bezirksebene. V. Allgemeines zur Arbeit der Organe auf Landesebene des HTTV § 23 Organe (1) Die Organe auf Landesebene des HTTV sind: a) der Verbandstag; b) das Präsidium als Vorstand nach § 26 BGB; c) der Beirat. (2) Die Organe können Kommissionen benennen, die lediglich beratende Funktion haben und in denen spezielle Aufgaben erledigt werden. § 24 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder (1) Jedes Amt im HTTV beginnt mit der Annahme der Wahl, der Berufung oder der kommissarischen Bestellung und endet mit Tod, Rücktritt, Abberufung, Entbindung von der Funktion oder Annahme der Wahl durch einen neu gewählten Nachfolger im Amt. (2) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt haben. (3) Die Amtszeit der Organmitglieder beträgt im Regelfall drei Jahre, sofern die Satzung nicht an anderer Stelle eine abweichende Regelung trifft. (4) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
Satzung 17 § 25 Vergütung der Verbandstätigkeit (1) Die Tätigkeit in einem Organ, einem Ausschuss, einer Kommission oder einem sonstigen Gremium erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. (2) Bei Bedarf können diese Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (3) Im Übrigen haben die Organmitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den HTTV entstanden sind. Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die vom Beirat erlassen und geändert werden kann. VI. Der Verbandstag § 26 Termin, Einberufung und Leitung (1) Der Verbandstag findet alle drei Jahre statt. Der Termin ist spätestens zum 15. Januar des jeweiligen Jahres vom Präsidium festzulegen und den Kreisen und den Mitgliedern in Textform und auf der Homepage des HTTV unter www.httv.de bekannt zu geben. (2) Anträge zum Verbandstag können von den Organen, von den Ausschüssen, von den Kreisen und von den Mitgliedsvereinen eingebracht werden. (3) Die Anträge müssen acht Wochen vor dem Verbandstag schriftlich mit Begründung beim Präsidium eingegangen sein. (4) Verspätet eingegangene Anträge dürfen, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag handelt, nur behandelt werden, wenn sie mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind. (5) Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht zu einem Dringlichkeitsantrag erklärt werden. (6) Anträge, die von Mitgliedern gestellt werden, sind dem Verbandstag durch das Präsidium nur dann zur Beschlussfassung vorzulegen, wenn diese Mitglieder ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem HTTV bis zum Tage der Antragstellung nachgekommen sind, wobei die Zahlungen bei Antragstellung beim HTTV eingegangen sein müssen. (7) Die endgültige Einladung mit Tagesordnung und die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern des Verbandstages durch das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung der Tätigkeitsberichte der Organe des HTTV auf der Homepage unter www.httv.de in einem passwortgeschützten Bereich bekanntzugeben. (8) Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten. Ein Dritter kann als Versammlungsleiter durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten vorgeschlagen werden. Er wird vom Verbandstag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigt. (9) Der Verbandstag ist nichtöffentlich. Gästen kann dennoch die Anwesenheit gestattet werden. Die Entscheidung trifft der Versammlungsleiter. Diese kann aber durch Beschluss des Verbandstages aufgehoben werden.
Laden...
Laden...
Follow Us