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PLOPP Sonderausgabe 2024

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18 Satzung § 27 Formen

18 Satzung § 27 Formen der Durchführung des Verbandstages (1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann das Präsidium nach seinem Ermessen entscheiden, dass der Verbandstag in einer der folgenden Formen abgehalten wird: a) als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder des Verbandstages gemeinsam physisch anwesend sind; b) als Online-Verbandstag (virtuell) ohne Anwesenheit der Mitglieder des Verbandstages an einem Versammlungsort, bei dem die Mitglieder des Verbandstages ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können; c) als hybride Versammlung; d) als Versammlung im gestreckten Verfahren mit einer Erörterungsphase und einer zeitlich nachgelagerten schriftlichen Abstimmungs- und Beschlussphase im Umlaufverfahren. (2) Bei Bedarf kann das Präsidium auch anordnen, dass die Mitglieder des Verbandstages außerhalb einer Präsenzversammlung in Verbandsangelegenheiten Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen: a) das Präsidium informiert dazu alle Mitglieder des Verbandstages in Textform unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände und durch Zusendung der Beschlussunterlagen und des Abstimmungsscheins, b) das Präsidium bestimmt eine Frist, bis zu der die Mitglieder des Verbandstages ihre Stimme in Textform an die bekanntzugebende Verbandsadresse zu richten haben, c) die Berechnung der erforderlichen Mehrheiten für die Beschlussgegenstände erfolgt nach den allgemeinen Regelungen der Satzung, d) der Ablauf und die Ergebnisse des Umlaufverfahrens sind zu durch das Präsidium zu protokollieren, e) das Präsidium teilt den Mitgliedern des Verbandstages das Ergebnis des Umlaufverfahrens binnen 14 Tagen nach der Einsendefrist in Textform mit. § 28 Zusammensetzung des Verbandstages Dem Verbandstag gehören an: a) die Delegierten der Kreise; b) die Mitglieder des Präsidiums; c) die Bezirkssportwarte; d) die Bezirksjugendwarte; e) der Ausschussvorsitzende Mannschaftssport; f) der Ausschussvorsitzende Seniorensport; g) der Ausschussvorsitzende Schiedsrichter; h) der Ausschussvorsitzende Satzung; i) der Ausschussvorsitzende Ehrungen; j) die Vorsitzenden des Verbandssportgerichts, der Einspruchskammer und der Revisionskammer als Rechtsorgane. § 29 Delegierte, Stimmrecht und Beschlussfassung (1) Die Mitgliedsvereine werden durch Delegierte der Kreise vertreten, die auf den Kreistagen zu wählen sind. Jeder Kreis erhält eine Grundstimme, die vom Kreisvorsitzenden oder einem von ihm benannten Vertreter aus dem Kreisvorstand wahrgenommen wird. (2) Des Weiteren wählen die Kreise auf ihren Kreistagen ihre weiteren Delegierten, wobei für jeweils angefangenen gemeldete 100 Mannschaften der Einzelmitglieder des Kreises ein Delegierter zu wählen ist.

Satzung 19 (3) Die Organmitglieder des HTTV können kein Delegiertenmandat eines Kreises wahrnehmen. (4) Jeder Teilnehmer am Verbandstag (Delegierter oder sonstiges Mitglied) kann nur eine Stimme wahrnehmen. (5) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Es muss von den Mandatsträgern persönlich oder dem zuvor benannten Ersatzdelegierten ausgeübt werden. (6) Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. (7) Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind der Geschäftsstelle acht Wochen vor dem Verbandstag mit Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse zu benennen. § 30 Aufgaben und Zuständigkeiten des Verbandstages (1) Der Verbandstag ist die Versammlung der Mitglieder und das höchste Organ des HTTV. (2) Der Verbandstag ist ausschließlich für folgende Verbandsangelegenheiten zuständig: a) Entlastung des Präsidiums nach Aussprache über die Tätigkeitsberichte einschließlich des Kassenprüfungsberichtes; b) Wahl und Abberufung der Präsidiumsmitglieder; c) Wahl der Ausschussvorsitzenden Mannschaftssport, Schiedsrichter, Seniorensport, Satzung und Ehrungen; d) Wahl der Kassenprüfer; e) Wahl der Vorsitzenden des Verbandssportgerichts, der Einspruchskammer und der Revisionskammer als Rechtsorgane; f) Änderung der Satzung; g) Ausschluss von Mitgliedern; h) Auflösung des HTTV. (3) Die auf dem Verbandstag angenommenen Anträge werden im amtlichen Organ des HTTV veröffentlicht und gelten damit als allen Mitgliedern bekanntgemacht. § 31 Außerordentlicher Verbandstag (1) Das Präsidium kann jederzeit einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. (2) Die Regelungen in dieser Satzung über die Durchführung eines ordentlichen Verbandstages finden entsprechende Anwendung bei der Durchführung eines außerordentlichen Verbandstages. (3) Ein außerordentlicher Verbandstag ist vom Präsidium einzuberufen, wenn dies von mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. (4) Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages können nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben. (5) Ein außerordentlicher Verbandstag muss spätestens acht Wochen nach Einreichung des vollständigen Antrags stattfinden. Für die Berechnung der Frist ist der Tag maßgebend, an dem - durch Eingang beim Präsidium - die Zahl der zur Einberufung erforderlichen Stimmen erreicht ist. (6) Das Präsidium hat unverzüglich die Einladung, Tagesordnung und Wortlaut des Antrags den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.