20 Satzung VII. Der Beirat § 32 Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten, Verfahren (1) Der Beirat setzt sich zusammen aus: a) dem Präsidium; b) den Bezirkssportwarten; c) den Bezirksjugendwarten; d) den Kreiswarten; e) den gewählten Ausschussvorsitzenden; f) den Vorsitzenden des Verbandssportgerichts, der Einspruchskammer und der Revisionskammer als Rechtsorgane. (2) Der Beirat hat folgende Aufgaben: a) Erlass und Änderung von Ordnungen; b) Abstimmung von Anträgen zum Verbandstag; c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer in den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet; d) Einsprüche gegen Ablehnung eines Aufnahmeantrags; e) Festlegung des amtlichen Organs des HTTV. (3) Anträge auf Erlass oder Änderung von Ordnungen können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von einem Organ des HTTV oder Kreisorgan bis zum 31.12. des Vorjahres über die Geschäftsstelle eingereicht wurden und die Zuständigkeit des Beirats ohne weiteres gegeben ist. Das Präsidium kann Anträge ohne zeitliche Begrenzung dem Beirat vorlegen. Die Beschlussfassung des Beirats erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. (4) Alle Anträge sind eingehend zu begründen. Unbegründete Anträge werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. (5) Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer 2/3-Mehrheit der auf der Beiratstagung durch die Anwesenden vertretenen Stimmen. (6) Über die Beiratstagung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle Beschlüsse enthalten muss. (7) Die auf der Beiratstagung angenommenen Anträge werden im amtlichen Organ des HTTV veröffentlicht und gelten damit als allen Mitgliedern bekannt. (8) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, zusammen. Er ist nach Bedarf bzw. bei entscheidenden Maßnahmen oder aus besonderen Anlässen oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen in Textform durch den Präsidenten oder bei Vakanz durch einen der Vizepräsidenten einzuberufen. Dieser leitet die Versammlung. Die Leitung kann auch an einen der Vizepräsidenten übertragen werden. Ein Dritter kann als Versammlungsleiter durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten vorgeschlagen werden. Er wird vom Beirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigt. (9) Der Beirat ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (10) Der Beirat kann einen Ehrenpräsidenten ohne weitere Befugnisse und Rechte, aber auch ohne Pflichten und Ehrenmitglieder ernennen. Dem Ehrenpräsidenten steht ein Sitz im Verbandstag ohne Stimmrecht zu. Außerdem hat der Ehrenpräsident keinen Sitz im Präsidium und auch keine Sonderbefugnisse sowie Sonderstimmrechte. Näheres regelt die Ehrenordnung.
Satzung 21 VIII. Präsidium und Geschäftsführer § 33 Zusammensetzung, Amtszeit (1) Das Präsidium nach § 26 BGB besteht aus: a) dem Präsidenten; b) dem Vizepräsidenten Finanzen; c) dem Vizepräsidenten Sport; d) dem Vizepräsidenten Jugend; e) und bis zu zwei Vizepräsidenten mit besonderer Aufgabenstellung. (2) Jeweils zwei der Präsidiumsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr. (3) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) In ein Amt des Präsidiums können nur volljährige Personen gewählt werden. (5) Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis ein neues gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Präsidiumsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf 12 Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden. (6) Scheidet ein einzelnes Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann das Präsidium ein kommissarisches Mitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Präsidiums beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch den nächsten Verbandstag hinfällig. (7) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Präsidiums ist unzulässig. (8) Der Rücktritt von einem Präsidiumsamt kann nur beim Verbandstag, in einer Präsidiumssitzung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Präsidiumsmitglied nach § 26 BGB erklärt werden. § 34 Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsweise des Präsidiums (1) Das Präsidium führt und leitet den HTTV und ist zuständig für die Geschäftsführung. (2) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Es setzt die Beschlüsse des Verbandstages und des Beirates um und verwaltet das Verbandsvermögen. (3) Das Präsidium hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden. (4) Das Präsidium hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungs- und Controllingsystem einzurichten, sodass den Fortbestand des HTTV gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden und unverzüglich geeignete Maßnahmen durch das Präsidium ergriffen werden können. (5) Die Präsidiumsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Im Streitfall tragen sie dafür die Beweislast. (6) Das Präsidium übt im HTTV die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus. Personalangelegenheiten wie Anstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse liegen in der Zuständigkeit des Präsidiums.
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