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PLOPP Sonderausgabe 2024

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22 Satzung (7) Das

22 Satzung (7) Das Präsidium kann sich bei seiner Aufgabenerledigung einer Geschäftsstelle bedienen. Dabei ist das Präsidium auch befugt, Aufgaben und Zuständigkeiten auf hauptamtlich Beschäftigte des HTTV zu übertragen und das dafür erforderliche Personal im eigenen Ermessen anzustellen. Das Präsidium ist ferner befugt, Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen. (8) Das Präsidium kann sachkundige Personen zu seiner Beratung heranziehen und einzelne Aufgaben an Dritte delegieren. (9) Die interne Aufgabenverteilung legt das Präsidium in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Präsidiumsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Ausschussprinzip). (10) Das Präsidium ist das Entscheidungsgremium, sollten durch behördliche Vorgaben (z.B. bei einer Pandemie) einzelne Vorgaben von Bestimmungen des DTTB und des HTTV nicht umgesetzt werden können. § 35 Beschlussfassung des Präsidiums (1) Das Präsidium entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die der Präsident leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Präsidiumsmitglieder, wer die Sitzung leitet. (2) Auch schriftliche, fernmündliche oder andere virtuelle oder telekommunikative Formen der Beschlussfassung des Präsidiums sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, sofern ein Präsidiumsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag nach der Absendung als zugegangen. (3) Mit der Einberufung der Präsidiumssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über danach – auch während der Sitzung – hinzukommende weitere Tagesordnungspunkte kann wirksam beschlossen werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder zugestimmt haben. (4) Soweit sich aus dieser Satzung im Einzelfall nichts anderes ergibt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (5) Präsenzsitzungen des Präsidiums sind mindestens zwei Wochen vorher zu terminieren, die Tagesordnung einschließlich vorliegender Anträge und Antragsunterlagen mindestens eine Woche vorher zu versenden. Die Präsidiumsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten. Für andere Formen der Beschlussfassung kann der Präsident kürzere Fristen bestimmen. Jede Beschlussfassung ist zu protokollieren. (6) Im Einzelfall kann der Präsident anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Präsidiums. (7) Die Frist zur Beschlussfassung legt der Präsident im Einzelfall fest Sie muss mindestens eine Woche ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Präsidiumsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den Präsidenten widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Präsidiumssitzung erfolgen. Wenn ein Präsidiumsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert. (8) Das Präsidium ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn es – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist. (9) Jede ordnungsgemäß einberufene Präsidiumssitzung ist beschlussfähig soweit mindestens 50% der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.

Satzung 23 § 36 Der Geschäftsführer (1) Der HTTV kann abhängig von der Haushaltslage einen hauptamtlichen Geschäftsführer beschäftigen. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium. Der Geschäftsführer wird vom Präsidium bestellt und abberufen. Außerdem schließt das Präsidium auch den Anstellungsvertrag ab und kündigt diesen. (2) Der Geschäftsführer kann unabhängig von einer dienstvertraglichen Anstellung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium. Im Falle der Bestellung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB wird der Geschäftsführer in das Vereinsregister eingetragen. Er erhält dann vom Präsidium eine Bestellungsurkunde. (3) Das Präsidium hat bei der Bestellung und bei der Ausgestaltung des Anstellungsvertrages sicherzustellen, dass zwischen der organschaftlichen Bestellung und dem Anstellungsverhältnis eine rechtliche Verbindung hergestellt wird. (4) Das Präsidium kann die Bestellung des Geschäftsführers vor Ablauf der Amtszeit nur widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch das Präsidium oder den Verbandstag. (5) Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem Präsidium und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Im Übrigen gilt die Stellenbeschreibung des Geschäftsführers. (6) Die Führung der Geschäftsstelle, sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des HTTV werden durch den Geschäftsführer wahrgenommen. (7) Der Geschäftsführer ist im Verhältnis zu den anderen Organen des HTTV ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig: a) die Leitung der Geschäftsstelle des HTTV; b) die Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse, Entscheidungen und Weisungen der Organe; c) die Abwicklung der laufenden Geschäfte des HTTV; d) die Förderung und Weiterentwicklung des Verbandes durch Einbringung von eigenen Ideen und Aktivitäten; (8) Im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der Geschäftsführer den HTTV nach innen und außen. Im Außenverhältnis darf der Geschäftsführer von seiner Vertretungsmacht nur bis zu einem Geschäftswert von 10.000 Euro Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte, die über diesem Geschäftswert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Präsidiums, auch wenn es sich um eine laufende Angelegenheit und damit eine Zuständigkeit des Geschäftsführers handelt. (9) Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Die Zuständigkeit in Personal– und Honorarangelegenheiten liegt ausschließlich beim Präsidium. IX. Athletenvertreter § 37 Athletenvertreter (1) Es werden zwei Athletenvertreter bzw. Jugendvertreter im Rahmen der Hessischen Meisterschaften Nachwuchs gewählt. Sie sind der direkte Ansprechpartner der jugendlichen Athleten und fungieren als Bindeglied zwischen Verband, Präsidium und den jugendlichen Athleten. Dabei vertreten sie die Interessen der jugendlichen Athleten. (2) Sie sind Mitglieder des Jugendausschusses.