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PLOPP Sonderausgabe 2024

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24 Satzung X.

24 Satzung X. Verbandsausschüsse Die Verbandsausschüsse untergliedern sich in gewählte, obligatorische und fakultativ einzusetzende Verbandsausschüsse. § 38 Gewählte Verbandsausschüsse Gewählte Verbandsausschüsse sind: (1) Der Ausschuss für Mannschaftssport a) Der Ausschuss für Mannschaftssport wird durch den Ausschussvorsitzenden Mannschaftssport vertreten. Dieser wird auf dem Verbandstag gewählt. b) Der Ausschuss für Mannschaftssport besteht grundsätzlich aus: I. dem Ausschussvorsitzenden Mannschaftssport; II. III. IV. dem jeweiligen ressortverantwortlichen Vizepräsidenten; dem Vizepräsidenten Jugend; dem Ausschussvorsitzenden Seniorensport; V. dem Ausschussvorsitzenden Schiedsrichter; VI. VII. den Bezirkssportwarten; einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle. (2) Der Ausschuss für Seniorensport a) Der Ausschuss Seniorensport wird durch den Ausschussvorsitzenden Senioren vertreten. Dieser wird auf dem Verbandstag gewählt. b) Der Ausschuss für Seniorensport besteht grundsätzlich aus: I. dem Ausschussvorsitzenden Seniorensport; II. III. IV. dem jeweiligen ressortverantwortlichen Vizepräsidenten; dem Ausschussvorsitzenden Mannschaftssport; bis zu drei Beauftragten; V. einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle. (3) Der Schiedsrichterausschuss a) Der Schiedsrichterausschuss wird durch den Ausschussvorsitzenden Schiedsrichter vertreten. Dieser wird auf dem Verbandstag gewählt. b) Der Schiedsrichterausschuss besteht grundsätzlich aus: I. dem Ausschussvorsitzenden Schiedsrichter; II. III. IV. dem jeweiligen ressortverantwortlichen Vizepräsidenten; bis zu fünf Beauftragten; einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

Satzung 25 (4) Der Satzungsausschuss a) Der Satzungsausschuss wird durch den Ausschussvorsitzenden Satzung vertreten. Dieser wird auf dem Verbandstag gewählt. b) Der Satzungsausschuss besteht grundsätzlich aus: I. dem Ausschussvorsitzenden Satzung; II. III. IV. dem jeweiligen ressortverantwortlichen Vizepräsidenten; bis zu zwei Beauftragten; einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle. (5) Der Ausschuss für Ehrungen a) Der Ausschuss für Ehrungen wird durch den Ausschussvorsitzenden Ehrungen vertreten. Dieser wird auf dem Verbandstag gewählt. b) Der Ausschuss für Ehrungen besteht grundsätzlich aus: I. dem Ausschussvorsitzenden Ehrungen; II. III. IV. dem jeweiligen ressortverantwortlichen Vizepräsidenten; bis zu drei Beauftragten; einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle. (6) Der Mitarbeiter der Geschäftsstelle und die Beauftragten werden vom Präsidium berufen und abberufen. Die Zusammensetzung eines Ausschusses soll sich an den fachlichen Erfordernissen und Aufgaben des Ausschusses orientieren. § 39 Obligatorisch einzusetzende Verbandsausschüsse (1) Neben den gewählten Verbandsausschüssen sind der Leistungssportausschuss, der Jugendausschuss, der Ausschuss für Vereinsentwicklung und der Lehrausschuss verpflichtend als Verbandsausschüsse vom Präsidium einzusetzen: a) Der Leistungssportausschuss besteht grundsätzlich aus: aa) bb) cc) dd) dem Vizepräsidenten Sport, der den Leistungssportausschuss leitet; dem Vizepräsidenten Jugend; dem Ausschussvorsitzenden Mannschaftssport; einem leitenden Verbandstrainer. b) Der Jugendausschuss besteht grundsätzlich aus: aa) bb) cc) dd) ee) ff) dem Vizepräsidenten Jugend, der den Jugendausschuss leitet; dem Vizepräsidenten Sport; den Bezirksjugendwarten; den beiden Athletenvertretern/Jugendvertretern; einem Verbandstrainer; bis zu zwei Beauftragten.