26 Satzung c) Der Ausschuss für Vereinsentwicklung besteht grundsätzlich aus: aa) bb) dem hauptamtlichen Mitarbeiter, der den Ausschuss für Vereinsentwicklung leitet; bis zu zehn Beauftragten. d) Der Lehrausschuss besteht grundsätzlich aus: aa) bb) dem hauptamtlichen Mitarbeiter, der den Lehrausschuss leitet; bis zu zehn Beauftragten. (2) Die hauptamtlichen Mitarbeiter, der Verbandstrainer und die Beauftragten werden vom Präsidium berufen und abberufen. § 40 Fakultativ einzusetzende Verbandsausschüsse (1) Das Präsidium kann zur Wahrnehmung fachlicher Aufgaben zeitlich befristete oder unbefristete Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse haben beratende Funktion und können dem Präsidium Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zur Entscheidung vorbereiten. Die eingesetzten Ausschüsse bestehen grundsätzlich aus: a) einem Ausschussvorsitzenden; b) bis zu zehn Beauftragten. (2) Die Ausschussvorsitzenden und die weiteren Beauftragten eines Ausschusses werden vom Präsidium berufen und abberufen. Die Zusammensetzung eines Ausschusses soll sich an den fachlichen Erfordernissen und Aufgaben des Ausschusses zu orientieren. § 41 Ladung der Verbandsausschüsse Die Ausschüsse sind vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. § 42 Sitzungsregeln der Verbandsausschüsse (1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und veranlasst die Protokollführung. (2) Die Ausschüsse sind befugt, mit Zustimmung des Präsidiums, befristet oder unbefristet Kommissionen zu berufen und abzuberufen und deren Aufgaben und Zuständigkeiten festzulegen. (3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen oder in Form von Umlaufbeschlüssen. Die Sitzungen können in Präsenzform oder digital stattfinden. Eine Abstimmung kann in Eilfällen unter den Mitgliedern auf schriftlichem, telefonischem oder digitalem Wege herbeigeführt werden. § 43 Keine Vertretungsbefugnis im Rechtsgeschäftsverkehr Die Ausschüsse sind nicht befugt den Verband im Rechtsgeschäftsverkehr zu vertreten oder zu verpflichten. Die Ausschüsse haben im Rahmen ihrer fachlichen Aufgaben eine beratende Funktion und ein Vorschlagsrecht an das Präsidium. Maßnahmen und Entscheidungen der Fachausschüsse, die den Verband finanziell oder rechtlich verpflichten, sind dem Präsidium vorab zur Zustimmung vorzulegen. Das Präsidium ist gegenüber den Ausschüssen weisungsbefugt.
Satzung 27 XI. Schiedsgerichtsbarkeit § 44 Die Rechtsorgane des HTTV (1) Die Schiedsgerichtsbarkeit im HTTV wird ausgeübt durch: a) die Spielleiter in ihrer Funktion als Rechtsorgan auf Kreis-, Bezirks- und Verbandsebene; b) das Verbandssportgericht; c) die Einspruchskammer; d) die Revisionskammer. (2) Das Verfahren vor den Rechtsorganen und deren Zuständigkeiten ergeben sich aus der Rechts- und Strafordnung, die Bestandteil dieser Satzung sind. Die Rechts- und Strafordnung werden durch den Verbandstag mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen und geändert. (3) Der Schiedsgerichtsbarkeit und Disziplinargewalt des HTTV unterliegen: a) die Mitgliedsvereine des HTTV und deren einzelne Sportler; b) die Kreise und Bezirke; c) die Organmitglieder des HTTV, der Kreise und Bezirke; d) alle Einzelpersonen und Personen, die Lizenzinhaber und Funktionsträger im HTTV sind. (4) Die Mitglieder, Gliederungen des HTTV, Organ- und Funktionsträger, Lizenzinhaber und Sportler unterwerfen sich der Schiedsgerichtsbarkeit und Disziplinargewalt des HTTV. (5) Die möglichen Sanktionen und Disziplinarmaßnahmen, die die Rechtsinstanzen verhängen können, ergeben sich aus der Rechts- und Strafordnung. XII. Sonstige Regelungen zum Verbandsleben § 45 Beschlüsse und Protokolle (1) Für eine wirksame Beschlussfassung der Organe und Gremien des HTTV ist – vorbehaltlich abweichender Regelungen an anderer Stelle in dieser Satzung – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht mitgezählt werden. (2) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Beschlüsse sind grundsätzlich mit Beschlussfassung wirksam, sofern nicht ein anderer Termin ausdrücklich bestimmt oder gesetzlich vorgegeben ist. (4) Über den Verlauf der Sitzungen von Organen und deren Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt (Ergebnisprotokoll), welches mit dem Sitzungsleiter abgestimmt und den Mitgliedern des jeweiligen Organs innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zugeschickt wird. Die Protokolle der Sitzungen sind von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle des HTTV zu verwahren. (5) Abschriften der Protokolle des Verbandstages und des Beirats sind allen Mitgliedern des Verbandstages bzw. des Beirats unverzüglich zuzuleiten.
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