28 Satzung § 46 Grundsätze zu den Wahlen im HTTV (1) In die Organe des HTTV und seiner Gliederungen können nur Verbandsangehörige gewählt oder berufen werden. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Erlischt während einer Wahlperiode die Vereinsmitgliedschaft, so bewirkt dies das Ausscheiden aus dem Amt, es sei denn, dass innerhalb von drei Monaten eine neue Vereinsmitgliedschaft erworben wird. (3) Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, es liegt nur ein Wahlvorschlag vor. Ein Kandidat kann auch in Abwesenheit gewählt werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. (4) Steht nur ein Kandidat zur Wahl, dann ist er gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, dann ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- Stimmen erhält. Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. (5) Zwei Verbandsämter auf gleicher Ebene dürfen nicht von einer Person gleichzeitig begleitet werden. (6) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied aus einem Organ aus, dann kann für den Rest der Wahlzeit durch Beschluss des Organs eine Ersatzberufung vorgenommen werden. In gleicher Weise kann verfahren werden, wenn auf dem Verbandstag, Bezirksrat oder Kreistag nicht alle Positionen des betreffenden Organs besetzt werden konnten. (7) Das Präsidium hat auf Antrag des Beirats das Recht, die gewählten Ausschussvorsitzenden ihres Amtes zu entheben, wenn Amtspflichten nicht erfüllt, der Satzung und den Ordnungen zuwidergehandelt wird oder die Interessen des Verbandes geschädigt werden. (8) Die Vorsitzenden von Rechtsorganen können durch das Präsidium nur ihres Amtes enthoben werden, wenn a) sie ihre Amtspflichten nicht erfüllen und b) ein entsprechender Antrag des Beirats vorliegt. (9) Vor der Entscheidung über die Enthebung ist dem zu enthebenden Ausschussvorsitzenden bzw. Rechtsorgan vom Präsidium Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über die Enthebung ist schriftlich zu begründen und abschließend sowie unanfechtbar, was bedeutet, dass kein weiterer Verbandsrechtsweg offensteht. Das Präsidium gibt dem Betroffenen die Entscheidung mittels Einwurfeinschreiben bekannt. § 47 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1) Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des HTTV, seiner Gliederungen oder Organe können nur binnen einer Frist von vier Wochen ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden. (2) Gleiches gilt für die Geltendmachung von verbandsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Beschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Präsidium schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben. (3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden auf die durch die technische Störung verursachte Verletzung von Rechten eines Mitglieds, die auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, es sei denn, dem HTTV ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen. (4) Jedes von einem Beschluss betroffene Mitglied oder Organmitglied ist zur Anfechtung berechtigt. (5) Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass der Betroffene das verbandsinterne Rechtsbehelfsverfahren nach der Rechts- und Strafordnung durchgeführt hat.
Satzung 29 § 48 Satzungsänderung (1) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, kann nur durch den Verbandstag beschlossen werden und erfordert eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Das Präsidium ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind. (3) Eine Satzungsänderung erlangt Wirksamkeit mit Eintragung des Satzungsänderungsbeschlusses des Verbandstages in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 BGB). (4) Die Eintragung einer Satzungsänderung ist durch das Präsidium den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Eintragung auf der Homepage unter www.httv.de bekanntzugeben. § 49 Kassenprüfer (1) Als Kassenprüfer dürfen nur Personen gewählt werden, die kein Amt im Präsidium ausüben. (2) Ein Kassenprüfer darf in ununterbrochener Reihenfolge mehrere Wahlperioden gewählt werden; das gilt ebenso für Ersatzkassenprüfer, die die Kasse nicht geprüft haben. (3) Die Wahl von drei Kassenprüfern und zwei Ersatzkassenprüfern erfolgt durch den Verbandstag für drei Jahre. (4) Die Kassenprüfer haben pro Kalenderjahr mindestens eine Prüfung vorzunehmen. Dabei haben sie die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben zu prüfen sowie festzustellen, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig verbucht wurden und ob die erforderlichen Belege vorhanden sind sowie ordnungsgemäß aufbewahrt werden. (5) Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen, der dem Präsidium umgehend zuzuleiten ist. § 50 Datenschutz (1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt. (2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den HTTV erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). (3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der HTTV eine Datenschutzordnung, die durch den Beirat beschlossen und geändert wird. (4) Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG) benennt das Präsidium bei Bedarf einen Datenschutzbeauftragten. Die Amtszeit des Datenschutzbeauftragten entspricht der des Präsidiums. Der Datenschutzbeauftragte darf nicht einem anderen Organ des HTTV angehören und ist in seiner Funktion unmittelbar dem Präsidium unterstellt. Der Datenschutzbeauftragte unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Verbandsorgans. Das Präsidium ist ermächtigt, auch einen externen Dritten mit der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten zu beauftragen.
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