32 Satzung Präambel Die Rechts- und Strafordnung ist Bestandteil der Satzung des HTTV. Sie kann nur durch den Verbandstag beschlossen sowie geändert werden und erfordert eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Durch diese Ordnung werden die die Gerichtsbarkeit betreffenden Einzelheiten geregelt. Alle Mitgliedsvereine, Mitarbeiter des Verbandes und Verbandsangehörigen haben das Recht und die Pflicht, für Ordnung, Vertrauen und Recht im Verbandsleben zu sorgen. Dies gilt insbesondere für die Mitarbeiter des HTTV in ihrem Zuständigkeitsbereich. 1. Rechtsordnung 1.1 Allgemeines § 1 Rechtsgrundlagen (1) Sämtliche im HTTV bestehenden Rechtsorgane einschließlich der Spielleiter, wenn sie als Rechtsorgane tätig werden, sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind ausschließlich allen vom DTTB, dem HTTV und dem LSB Hessen erlassenen Satzungen, Ordnungen und Regeln unterworfen. Diese sind Grundlagen der Rechtsprechung. (2) Bei Auftreten von Widersprüchen haben rechtsgültige Bestimmungen und Anordnungen des DTTB vor denen des HTTV den Vorrang. § 2 Anwendungsbereich (1) Alle Rechtsstreitigkeiten des HTTV werden von den Rechtsorganen des Verbandes unabhängig und in eigener Zuständigkeit, darüber hinaus vom Rechtsorgan des DTTB, entschieden. Streitigkeiten innerhalb eines Mitgliedsvereins sind keine Rechtsstreitigkeiten des HTTV, sofern nicht gegen Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen des HTTV verstoßen wird. (2) Der Gerichtsbarkeit und Disziplinargewalt des HTTV unterliegen a) die Mitgliedsvereine des HTTV und deren einzelne Sportler; b) die Kreise und Bezirke; c) die Organmitglieder des HTTV, der Kreise und Bezirke; d) alle Einzelpersonen und Personen, die Lizenzinhaber und Funktionsträger im HTTV sind. § 3 Organisation der Rechtsprechung Die Rechtsprechung ist eigenen Gerichten anvertraut. Deren Mitglieder sind unabhängig, sie unterliegen nur den geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Sports. § 4 Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit Für alle Rechtsstreitigkeiten innerhalb des HTTV, ist der Weg zu staatlichen Gerichten zunächst ausgeschlossen. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher verbandsinterner Rechtsmittel können diese Rechtsstreitigkeiten vor einem ordentlichen Gericht rechtshängig gemacht werden.
Satzung 33 § 5 Ausschluss von Interessenkollision (1) Mitglieder von Gremien des HTTV können nur dann auch einem Organ der Rechtsprechung angehören, wenn die Gefahr ausgeschlossen ist, dass sich die Interessen beider Tätigkeiten überschneiden könnten. (2) Ob aufgrund der Wahl eines Verbandsangehörigen in ein Rechtsprechungsorgan eine Interessenkollision vorliegt, entscheidet im Streitfall das Verbandssportgericht durch Urteil. Ist dies für ein Mitglied des Verbandssportgerichts zu entscheiden, ist dieses Mitglied von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen. (3) Bis zur Entscheidung nach Absatz 2 ruht das Amt als Teil des Rechtsprechungsorgans. Bestätigt das Verbandssportgericht das Vorliegen einer Interessenkollision, scheidet das Mitglied mit Verkünden des Beschlusses aus seinem Amt aus. Die bis dahin unter seiner Mitwirkung getroffenen Entscheidungen verlieren dadurch nicht ihre Gültigkeit. § 6 Folgen des Austritts eines Mitglieds oder eines Verbandsangehörigen für den Strafvollzug und laufende Verfahren Mitglieder oder Verbandsangehörige, die sich durch Austritt dem Strafvollzug entziehen, müssen sich bei Wiedereintritt dem Strafvollzug unterwerfen. Ein anhängiges Verfahren ist durchzuführen, auch wenn sich der Beschuldigte durch Austritt dem Verfahren entzieht. § 7 Haftungsausschluss (1) Der HTTV, seine Untergliederungen und Mitglieder haften – mit Ausnahme von Vorsatz – grundsätzlich nicht für Schäden, die Mitgliedsvereinen des HTTV und deren einzelnen Sportlern durch Entscheidungen oder Unterlassungen der Rechtsprechungsorgane oder Verwaltungsgremien entstehen. Ersetzt werden nur Fahrtkosten in Anwendung der Reisekostenordnung, soweit der Schaden nicht selbst zu vertreten ist. § 8 Berechnung von Fristen Soweit in der Satzung oder in den Ordnungen nichts anderes bestimmt ist, beginnen die festgelegte Fristen mit dem Tag, der auf das Ereignis folgt, das für den Fristbeginn entscheidend ist, und enden mit dem Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Frist. Fällt dieser letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen in Hessen anerkannten Feiertag, so tritt an seine Stelle der darauffolgende Werktag. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Fristen oder Termine (§§ 186-193 BGB). 1.2 Rechtsorgane § 9 Rechtsorgane (1) Die Schiedsgerichtsbarkeit im HTTV wird ausgeübt durch: a) die Spielleiter in ihrer Funktion als Rechtsorgan auf Kreis-, Bezirks- und Verbandsebene; b) das Verbandssportgericht; c) die Einspruchskammer; d) die Revisionskammer.
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