34 Satzung § 10 Zuständigkeit der Rechtsorgane (1) Spielleiter a) Bei Protesten ist der Spielleiter Rechtsorgan. b) Darüber hinaus bei Verstößen von Spielern, Vereinsmitarbeitern, Mannschaften, Vereinen oder Abteilungen, die innerhalb des Punktspielbetriebs oder der Pokalmeisterschaften begangen werden und mit Geldstrafe aus dem Katalog der Tabelle zu den Geldstrafen in § 90 Rechts- und Strafordnung werden. (2) Verbandssportgericht a) Bei allen Strafen, die nicht mit Geldstrafe aus dem Katalog der Tabelle zu den Geldstrafen in § 90 Rechts- und Strafordnung geahndet werden. Die Spielleiter sind zur Anzeige aller Verstöße verpflichtet, die nicht unter den Katalog der Tabelle zu den Geldstrafen in § 90 Rechts- und Strafordnung fallen; b) Bei Verstößen von Spielern, Vereinsmitarbeitern, Mannschaften, Vereinen oder Abteilungen in allen anderen Fällen sowie bei Verstößen außerhalb des Verbandsgebietes (Auswahlmannschaften u. ä.); c) Bei Verstößen von Verwaltungsorganen/Verbandsorganen oder deren Mitgliedern. (3) Einspruchskammer a) Gegen Anordnungen, Geldstrafen und Strafen aller Spielleiter, b) gegen Anordnungen, Geldstrafen und Strafen der Verwaltungsorgane/Verbandsorgane, c) gegen Entscheidungen des Verbandssportgerichtes, d) gegen Entscheidungen über die Spielberechtigung, (4) Revisionskammer a) als Revisionsinstanz für Einspruchsurteile der Einspruchskammer, b) als Einspruchsinstanz bei Wiederaufnahmeverfahren, c) als letzte Instanz im HTTV für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Sport ergeben. § 11 Besetzung der Rechtsorgane (1) Verbandssportgericht Das Verbandssportgericht (VSpG) ist besetzt mit dem Vorsitzenden und mit mindestens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wählt für jedes Verfahren zwei Beisitzer aus. (2) Einspruchskammer Die Einspruchskammer (EK) ist besetzt mit dem Vorsitzenden und mit mindestens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wählt für jedes Verfahren zwei Beisitzer aus. (3) Revisionskammer Die Revisionskammer (RK) ist besetzt mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. § 12 Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern der Rechtsorgane (1) Ablehnung Rechtsorgane und ihre Mitglieder können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der für einen unbeteiligten Dritten geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. (2) Ablehnungsberechtigte a) Das Antragsrecht auf Ablehnung steht jedem Verfahrensbeteiligten zu. Gleichfalls hat der Vorsitzende des Verbandssportgerichtes ein Antragsrecht auf Ablehnung für die auf allen Ebenen tätigen Spielleiter. b) Den Mitgliedern der Rechtsorgane sowie den Spielleitern steht zudem das Recht der Selbstablehnung zu.
Satzung 35 § 13 Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (1) Der Ablehnungsantrag ist in Textform oder per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen einzureichen bei: a) dem Vorsitzenden des Verbandssportgerichtes, wenn es sich gegen einen Spielleiter richtet; b) dem Vorsitzenden eines Rechtsorgans, wenn es sich zwar gegen ein Mitglied und nicht den Vorsitzenden dieses Rechtsorgans selbst richtet; c) dem Vorsitzenden des nächsthöheren Rechtsorgans, wenn es sich gegen den Vorsitzenden eines Rechtsorgans richtet; (2) Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen, es sei denn, ein Ablehnungsgrund wird dem Beteiligten erst später bekannt. (3) Nach Eintritt in die Urteilsberatung ist ein Ablehnungsantrag nicht mehr zulässig und zu verwerfen. (4) Der Abzulehnende ist anzuhören und hat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ablehnungsantrags. Nach Fristablauf ist die Stellungnahme des abzulehnenden unzulässig und nicht zu berücksichtigen. (5) Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig verworfen, wenn: a) es verspätet ist (§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 Rechts- und Strafordnung); b) der Ablehnungsantrag unbegründet ist; (6) Den Mitgliedern der Rechtsorgane sowie den Spielleitern steht zudem das Recht der Selbstablehnung zu. (7) Über die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs einschließlich der Verwerfung nach § 13 Abs. 3 und § 13 Abs. 5 Rechts- und Strafordnung entscheidet der Vorsitzende innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ablehnungsantrags, bei dem das Ablehnungsantrag gemäß § 13 Abs. 1 Rechts- und Strafordnung einzureichen ist. (8) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und unanfechtbar. (9) Im Falle der Befangenheit eines Rechtsorgans bestimmt der Vorsitzende bei dem der Ablehnungsantrag gemäß § 13 Abs. 1 Rechts- und Strafordnung eingereicht wurde und der über die Befangenheit entschieden hat, das Ersatzmitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung. 2. Verfahrensordnung 2.1 Zuständigkeitsregelungen § 14 Rechtswegeröffnung und Rechtsmittel (1) Zur Beschreitung des Rechtsweges sind alle Mitglieder, zur Einlegung eines Rechtsmittels alle Mitglieder (Vereine sowie Abteilungen) und Verbandsangehörigen berechtigt, die durch ein Ereignis oder eine Entscheidung gem. § 15-17 Rechts- und Strafordnung beschwert sind. (2) Der Rechtsweg des HTTV wird durch Protest, Anzeige oder Antrag beim jeweiligen Rechtsorgan eröffnet. (3) Einspruch und Revision sind die zulässigen Rechtsmittel. (4) Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung der Rechts- und/oder Strafordnung des HTTV beruht. Neues Tatsachenmaterial darf von den Parteien nicht mehr vorgetragen werden.
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