36 Satzung § 15 Rechtswegeröffnung und Rechtsmittel bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Punktspielbetrieb oder den Pokalmeisterschaften Für Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Punktspielbetrieb oder den Pokalmeisterschaften resultieren a) Als Eingangsinstanz der Protest beim Spieleiter, Anzeige oder Antrag auf ein Verfahren bei dem Verbandssportgericht; b) als Einspruchsinstanz der Einspruch bei der Einspruchskammer; c) als Revisionsinstanz die Revision und Wiederaufnahme bei der Revisionskammer § 16 Rechtswegeröffnung und Rechtsmittel in allen anderen Rechtsstreitigkeiten In allen anderen Rechtsstreitigkeiten ist a) der Rechtsweg durch Anzeige oder Antrag auf ein Verfahren bei dem Verbandssportgericht eröffnet; b) der Einspruch bei der Einspruchskammer einzulegen; c) für die Revision und Wiederaufnahme die Revisionskammer zuständig. § 17 Proteste (1) Ein Protest ist gemäß 19.1 WO A auf dem Spielberichtsformular – ggf. auf der Rückseite – einzulegen. Bei der Spielberichtserfassung in click-TT ist im Bemerkungsfeld ausschließlich der Hinweis, dass Protest eingelegt wurde, anzubringen (Nichtbeachtung wird bestraft). Proteste sollen vom Mannschaftsführer auf dem Spielbogen protokolliert und unterschrieben werden. Dadurch wird jedoch der Rechtsweg ausdrücklich nicht eröffnet. Voraussetzung der Rechtswegeröffnung ist, dass die formalen Voraussetzungen gemäß der §§ 24,25 Rechts- und Strafordnung erfüllt sind. § 18 Anzeigen durch Verbandsmitglieder, die Verbandsmitarbeiter sowie die Verbandsangehörigen (1) Die Verbandsmitglieder, die Verbandsmitarbeiter sowie die Verbandsangehörigen des HTTV haben das Recht, sämtliche zu ihrer Kenntnis gelangten strafbaren Verstöße dem Vorsitzenden des Verbandssportgerichts schriftlich anzuzeigen. (2) Der Vorsitzende des Verbandssportgerichtes entscheidet bei Anzeigen nach § 18 Abs. 1 Rechts- und Strafordnung, ob a) ein Verfahren eröffnet wird; b) die Anzeige durch einen Antrag zu ersetzen ist, wenn der Anzeigende vom Ausgang des Verfahrens begünstigt werden könnte oder der Anzeigende offensichtlich die Verfahrensgebühr umgehen will; c) ein Verfahren nicht eröffnet wird, wenn die Gerichtsbarkeit des HTTV nicht gegeben ist; d) keine Strafbestimmung verletzt ist; e) ein Bagatelldelikt vorliegt. (3) Bei Verfahren, die auf Grund einer Anzeige eingeleitet werden, wird der Anzeigende nicht Verfahrensbeteiligter.
Satzung 37 2.2 Grundsätze des Verfahrens vor den Rechtsprechungsorganen § 19 Verfahrensbeteiligte (1) Verfahrensbeteiligte sind die Mitglieder und Verbandsangehörigen, die einen Rechtsweg beschreiten oder Rechtsmittel einlegen oder die vom Ausgang des Rechtsverfahrens beispielsweise als Beschuldigte und Verletzte unmittelbar betroffen sein können. (2) Der Vorsitzende des jeweiligen Rechtsorgans kann sonstige Dritte an einem Verfahren beteiligen. (3) Mitgliedsvereine, die im Falle einer Verurteilung nach §§ 80ff. Rechts- und Strafordnung für Verfahrenskosten und nach §§ 90, 96 Rechts- und Strafordnung für Geldstrafen haften, sind immer Verfahrensbeteiligte. § 20 Vertretung und Zustellungsbevollmächtigung (1) Mitgliedsvereine werden vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten und haben ihre Vertretungsbefugnis innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung durch das jeweilige Rechtsorgan durch Übersendung des Auszugs im Vereinsregister zu belegen. (2) Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände können Mitgliedsvereine und Verbandsangehörige vertreten. Auf Anforderung des jeweils zuständigen Rechtsorgans ist die Bevollmächtigung innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Anforderung nachzuweisen. Kosten einer solchen Vertretung hat – ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens – der Vertretene zu tragen. § 21 Pflicht zur Bearbeitung Alle Rechtsorgane sind verpflichtet, die aufgeführten Rechtswege und Rechtsmittel zu bearbeiten. § 22 Grundsatz der kurzfristigen Bearbeitung Ein Verfahren sollte in kürzester Frist, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang beim Rechtsorgan durch Einstellung, Beschluss oder Urteil abgeschlossen werden. § 23 Zulässigkeit der Rechtswegeröffnung und des Rechtsmittels Protest, Anzeige oder Antrag sowie das jeweilige Rechtsmittel gegen Entscheidungen muss Form und fristgerecht eingelegt werden § 24 Formale Voraussetzung der Zulässigkeit (1) Diese setzt voraus, dass a) der Protest, die Anzeige oder der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Rechtsorgan eingeht; b) die Einlegung des Rechtsmittels schriftlich beim zuständigen Rechtsorgan unter Beifügung der Entscheidung der Vorinstanz beim zuständigen Rechtsorgan vorlieget. (2) Außerdem muss a) die Zusendung per Einschreiben Einwurf an ein Mitglied des zuständigen Rechtsorgans erfolgen; b) eine Begründung beigefügt werden; c) der Nachweis über die Einzahlung der Gebühren und Geldstrafen vorgelegt werden.
Laden...
Laden...
Follow Us