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PLOPP Sonderausgabe 2024

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38 Satzung § 25

38 Satzung § 25 Zulässigkeitsfristen (1) Proteste sollen vom Mannschaftsführer auf dem Spielbogen protokolliert und unterschrieben werden. Dadurch wird jedoch der Rechtsweg ausdrücklich nicht eröffnet. Voraussetzung der Rechtswegeröffnung ist, dass vom Mitglied nochmals per Einschreiben Einwurf innerhalb von 7 Tagen nach dem Spiel der Protest eingelegt wird. (2) Anzeigen oder Anträge wegen Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Punktspielbetrieb oder den Pokalmeisterschaften resultieren sowie alle anderen Rechtsstreitigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dem Punkt- oder Pokalspiel sowie dem den Rechtsstreit auslösenden Ereignis in allen anderen Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen. (3) Rechtsmittel, d. h. Einsprüche und Revisionen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung anhängig zu machen. § 26 Verlust von Unterlagen nach Rechtswegeröffnung oder im Rechtsmittelverfahren Der Verlust von Unterlagen, die nicht per Einschreiben Einwurf versandt wurden, geht zu Lasten des jeweiligen Verfahrensbeteiligten. § 27 Fristgerechte Zahlung von Gebühren und Einzug von Geldstrafen sowie Verfahrenskosten Die Einzahlung der Gebühren, und die Einziehung der Geldstrafen sowie Verfahrenskosten innerhalb der in § 24 RO vorgesehenen Fristen ist Zulässigkeitsvoraussetzung für dieses Verfahren. Den Nachweis der fristgerechten Einzahlung hat der Rechtsweg-/Rechtsmittelführer zu erbringen. § 28 Höhe der Gerichtsgebühren (1) Proteste: 50,00 € (2) Anzeigen und Anträge beim Verbandssportgericht § 15 a) und § 16 a): 75,00 € (3) Einsprüche: 100,00 € (4) Revisionen und Wiederaufnahmeverfahren: 150,00 € (5) Anzeigen nach § 18 Rechts- und Strafordnung: gebührenfrei, im Falle einer Verurteilung wird nachträglich eine Gebühr bis zu einer Höhe von 75,00 € zulasten des/der Verurteilten erhoben. (6) Sämtliche Verfahren, die von Mitarbeitern des Verbandes in ihrer Eigenschaft als Verwaltungs- oder Rechtsorgan beantragt werden, sind grundsätzlich gebührenfrei. § 29 Einzahlung der Gebühren auf das Konto des HTTV (1) Die Gebühren sind auf das Konto des HTTV einzuzahlen. Der Nachweis ist mit Einlegung des Protests, der Anzeige, des Antrags oder des Rechtsmittels gegenüber dem Rechtsorgan vom Rechtsweg-/Rechtsmittelführer durch Übersendung des Kontoauszugs innerhalb der Zuständigkeitsfristen des § 25 Rechts- und Strafordnung zu erbringen. § 30 Gebührenverfall bei Ablehnung des Rechtsmittels Die eingezahlten Gebühren verfallen ganz oder zum Teil (Entscheidung durch den Vorsitzenden) bei Ablehnung des Rechtsmittels. § 31 Gebührenermäßigung bei Rücknahme des Antrags auf Rechtswegeröffnung oder Rechtsmittel Wird ein Antrag oder Rechtsmittel zurückgezogen, so kann der Vorsitzende des angerufenen Rechtsorgans die Gebühr auf bis zu einem Drittel des Betrages ermäßigen. Entstandene Kosten sind zu entrichten.

Satzung 39 § 32 Begründung und Fristverlängerung (1) Anträge, Anzeigen sowie die eingelegten Rechtsmittel müssen eine ausführliche Schilderung der betreffenden Vorgänge und die Protest-/ Antrags- (bzw. Einspruchs- oder Revisions-) gründe enthalten (Beweismittel sind beizufügen). (2) Auf begründeten Antrag des Rechtsweg-/Rechtsmittelführers kann der Vorsitzende des angerufenen Rechtsorgans die Frist zur Begründung des Rechtswegs/ Rechtsmittels um maximal vier Wochen verlängern. § 33 Abweisung bei Verletzung von Form oder Frist Bei Nichteinhaltung der Formvorschriften und/oder Frist erfolgt eine kostenpflichtige Abweisung unter Rückzahlung der Gebühr durch den Vorsitzenden des Rechtsorgans bzw. den Spielleiter. Gegen die Abweisung ist kein Rechtsmittel möglich. § 34 Rücknahme des Rechtsmittels (1) Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bis zum Schluss der Beweisaufnahme möglich. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Die bis zur Rücknahme des Rechtsmittels entstandenen Kosten sind vom Rechtsmittelführer zu tragen. §35 Unzulässigkeit von Anträgen gesperrter Vereine Anträge von Vereinen, die rechtskräftig gesperrt sind, müssen als unzulässig abgewiesen werden. § 36 Weiterleitung des Rechtsersuchens zur Stellungnahme an Verfahrensbeteiligte Eine Kopie des Rechtsersuchens ist vom Vorsitzenden des zuständigen Rechtsorgans bzw. vom Spielleiter unmittelbar nach Eingang den Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung zur schriftlichen Stellungnahme per E-Mail oder in Textform zuzuleiten. Die Frist zur Stellungnahme beträgt in der Regel 14 Tage, kann jedoch vom Vorsitzenden auf Antrag und mit Begründung einmalig verlängert werden. § 37 Rechtmäßigkeit von Schriftverkehr (1) Anzeigen, Zeugenaussagen, Stellungnahmen u. a. werden, sofern nicht Einschreiben Einwurf gefordert ist, per E-Mail von der Pflicht-E-Mail-Adresse des Vereins als PDF-Datei im Anhang versandt. Das als PDF-Datei gescannte Dokument, muss mit der Unterschrift des vertretungsberechtigten Mitglieds oder der Unterschrift des Verbandsangehörigen bzw. dessen Vertreters eingereicht werden. (2) Entsprechendes gilt für die Zustellung von Anforderungen von Stellungnahmen, Zeugenaussagen etc. Diese werden an die Pflicht-E-Mail-Adresse der Verbandsmitglieder (Vereine/Abteilungen) versandt. Die E-Mail gilt mit der Absendung als zugestellt, d. h. von diesem Zeitpunkt an laufen Fristen. § 38 Beweismittel Beweismittel zur Vorbereitung eines Urteils, insbesondere Zeugenaussagen und Einlassungen von Beschuldigten, müssen schriftlich vorliegen, soweit von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird.