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PLOPP Sonderausgabe 2024

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40 Satzung § 39 Zeugen

40 Satzung § 39 Zeugen (1) Zeugen sind zur Aussage verpflichtet, es sei denn, sie belasten sich selbst oder haben ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 52 StPO. (2) Die Frist zur schriftlichen Zeugenaussage beträgt in der Regel 14 Tage, kann jedoch vom Vorsitzenden auf Antrag und mit Begründung einmalig um 14 Tage verlängert werden. (3) Zeugenaussagen können beim jeweiligen Rechtsorgan protokolliert werden und sind zu unterschreiben. Zeugen sind auf die Strafbarkeit einer falschen Aussage hinzuweisen. § 40 Beschuldigte (1) Für Beschuldigte besteht keine Aussagepflicht. (2) Sie müssen aber mitteilen, wenn sie sich nicht zum Sachverhalt einlassen wollen. Für den Fall, dass nicht innerhalb von 14 Tagen eine Einlassung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass zunächst keine Einlassung erfolgen soll und das Verfahren zu eröffnen ist. § 41 Akteneinsicht (1) Einsicht in die Akten eines schwebenden Verfahrens ist nur den Verfahrensbeteiligten selbst bzw. ihren Vertretungsberechtigten nach § 20 Abs. 1 Rechts- und Strafordnung oder Bevollmächtigten gem. § 20 Abs. 2 Rechts- und Strafordnung in Gegenwart eines Mitglieds des Rechtsorgans gestattet. (2) Urteilsberatungen und Abstimmungsergebnisse sind von der Einsichtnahme ausgeschlossen. (3) Persönliche Vorsprache bei Mitgliedern von Rechtsorganen während eines schwebenden Verfahrens ist unzulässig. § 42 Entscheidung der Verfahrensart durch jeweiligen Vorsitzenden (1) Die Entscheidung, ob ein schriftliches Verfahren ausreichend oder ein mündliches Verfahren notwendig ist, trifft der Vorsitzende des zuständigen Rechtsorgans. § 43 Grundsatz des schriftlichen Verfahrens Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt hinreichend im schriftlichen Verfahren geklärt werden kann. § 44 Entscheidung im schriftlichen Verfahren (1) Das schriftliche Verfahren ist stets zulässig, soweit der Sachverhalt im schriftlichen Verfahren hinreichend geklärt werden kann und eine weitere mündliche Verhandlung entbehrlich ist. (2) Bei Entscheidungsreife schließt dieses mit der Verkündung des Urteils durch den Vorsitzenden ab. § 45 Mündliches Verfahren Die Entscheidung der Durchführung eines mündlichen Verfahrens durch den Vorsitzenden des zuständigen Rechtsorgans ist unanfechtbar. § 46 Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung (1) Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. (2) Das Rechtsorgan kann dieses Recht in Einzelfällen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen mit schriftlichen Begründung aufheben oder beschränken. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (3) Verhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich.

Satzung 41 § 47 Festsetzung und Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung Die Festsetzung eines Termins und die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgen durch den Vorsitzenden des zuständigen Rechtsorgans. § 48 Ladungsfrist und Zugang der Ladung Bei mündlichen Verhandlungen sind den beteiligten Parteien und den, vom Rechtsorgan für notwendig gehaltenen Zeugen, spätestens 14 Tage vor der angesetzten Sitzung Ort, Zeitpunkt und Gegenstand der Verhandlung per Einschreiben Einwurf mitzuteilen. § 49 Ladung von Zeugen der Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Verhandlung Zeugen der Verfahrensbeteiligten müssen von diesen selbst geladen werden. § 50 Gründe für die Anberaumung eines neuen Termins Fehlen wichtige Zeugen oder kann die Sache sonst nicht hinreichend geklärt werden, so kann ein neuer Termin anberaumt werden. § 51 Vertretung der Verfahrensbeteiligten in mündlicher Verhandlung (1) Jeder Beteiligte kann sich beim Verfahren durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verbandsangehörigen vertreten lassen, sofern nicht der Vorsitzende des Rechtsorgans das persönliche Erscheinen des Beteiligten angeordnet hat. (2) Jeder Beteiligte darf mit einem Beistand erscheinen. Hinsichtlich der Zulassung von Jeder Beteiligte darf mit einem Beistand oder Bevollmächtigen iSd. § 20 Abs. 2 Rechts- und Strafordnung erscheinen. § 52 Leitung der mündlichen Verhandlung Der Vorsitzende des Rechtsorgans leitet die Verhandlung. § 53 Pflichten des Vorsitzenden zu Beginn der mündlichen Verhandlung (1) Über die Verhandlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. a) Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestellt und bekanntgegeben. b) Im Protokoll müssen Datum, Ort, Namen aller Anwesenden, ferner Angaben und etwaige Feststellungen – soweit sie beweiserheblich sind – enthalten sein. Außerdem sind Aussagen der Parteien sowie der Zeugen im Protokoll festzuhalten. c) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben. (2) Auch weitere zur Hauptverhandlung erschienene Zeugen können zugelassen werden, wenn nach geheimer Beratung und Abstimmung eine Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Rechtsorgans dafür stimmt. (3) Der Vorsitzende muss zu Beginn der Verhandlung a) den Verhandlungsgegenstand bekannt geben; b) feststellen, dass kein Mitglied befangen ist; c) die Anwesenheit der Beteiligten und Zeugen feststellen und die Entscheidung über die Zulassung weiterer Zeugen bekanntgeben d) die Zeugen über die Folgen einer falschen Aussage belehren. e) Anschließend verlassen die Zeugen den Verhandlungsraum.