42 Satzung § 54 Einlassung der Verfahrensbeteiligten zur Sache Die Verfahrensbeteiligten haben sich nun nacheinander zur Verhandlungssache zu äußern. § 55 Folgen des Nichterscheinens Verfahrensbeteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung (1) Bleiben Verfahrensbeteiligte trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, wird nach Lage der Akten entschieden. (2) Die Verkündung der Entscheidung ist eine Woche auszusetzen und erfolgt nicht, wenn innerhalb dieser Frist der ausgebliebene Verfahrensbeteiligte die Schuldlosigkeit an seinem Ausbleiben nachweist und erneut eine mündliche Verhandlung beantragt. (3) Über den Nachweis der Schuldlosigkeit entscheidet der Vorsitzende des Rechtsorgans; dieser ist im Falle des unentschuldigten Ausbleibens eines Verfahrensbeteiligten berechtigt, das Urteil ohne erneute Hinzuziehung der Beisitzer zu verkünden. § 56 Vernehmung der Zeugen Nach der Vernehmung der Verfahrensbeteiligten erfolgt einzeln die Vernehmung der Zeugen. Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht, über den Vorsitzenden des Rechtsorgans Fragen an den jeweiligen Zeugen zu stellen. Der Vorsitzende erteilt zu diesem Zweck das Wort und beendet die Befragung, wenn die Verfahrensbeteiligten ihre Fragen gestellt haben. §57 Geldstrafe bei unentschuldigtem Ausbleiben der Zeugen (1) Verbandsangehörige, die trotz rechtzeitiger Ladung als Zeuge unentschuldigt der Verhandlung fernbleiben, werden mit einer Geldstrafe belegt. (2) Ihr Nichterscheinen bei ordnungs- und fristgemäßer Vorladung wird mit mindestens 100 € bestraft. Außerdem haben sie die durch das Nichterscheinen entstandenen Kosten (Mehrkosten) zu tragen. § 58 Wahrheitspflicht der Zeugen Zeugen müssen ihre Aussage wahrheitsgemäß machen; sie dürfen vor Abschluss der Zeugenbefragung den Verhandlungsraum nur mit Zustimmung des Verhandlungsleiters verlassen. § 59 Auslagenersatz der Zeugen Vom Rechtsorgan geladene Zeugen haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Es werden die verbandsüblichen Reisekosten (Richtlinien zur Finanzordnung) gezahlt. Ein evtl. zu erstattender Verdienstausfall ist nachzuweisen. § 60 Grundsatz der Durchführung des Verfahrens ohne Unterbrechung (1) Das Verfahren ist möglichst ohne Unterbrechung in einer Verhandlung durchzuführen. (2) Anträgen zur Vertagung soll nur aus wichtigen Gründen stattgegeben werden. (3) Ein Anspruch auf Vertagung besteht nicht. (4) Die Aussetzung des Verfahrens durch Vertagung soll möglichst eine Woche nicht überschreiten. (5) Die Zusammensetzung des Rechtsorgans soll nicht geändert werden. (6) Bei Wiedereintritt in das Verfahren stellt der Vorsitzende des Rechtsorgans den Sachverhalt kurz dar und referiert über den bisherigen Gang der Verhandlung. (7) In der zweiten Verhandlungssitzung muss das Verfahren ohne Verzögerung zu Ende geführt werden.
Satzung 43 § 61 Abschließende Klärung durch den Vorsitzenden und Schlussäußerung der Verfahrensbeteiligten Der Vorsitzende des Rechtsorgans hat alle zur Klärung der Sachlage notwendigen Maßnahmen schnellstmöglich durchzuführen und nach Abschluss der Beweisaufnahme den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Schlussäußerung zu geben. § 62 Geheime Beratung nach der Schlussäußerung der Verfahrensbeteiligten (1) Nach den Schlussäußerungen der Verfahrensbeteiligten erfolgt die geheime Beratung des Rechtsorgans. (2) Es dürfen daran nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Rechtsorgans und der Protokollführer*in (ohne Stimmrecht, sofern er nicht Mitglied des Rechtsorgans ist) teilnehmen (3) Einigt sich das Rechtsorgan nicht, so treffen die Mitglieder nach Abstimmung eine Mehrheitsentscheidung, welche von den Mitgliedern des Rechtsorgans zu unterzeichnen ist. § 63 Schluss des mündlichen Verfahrens Die mündliche Verhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils durch den Vorsitzenden. Dieser gibt die wesentlichen Urteilsgründe bekannt. 2.3 Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 64 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand auf Antrag Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzte Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. § 65 Frist des Wiedereinsetzungsantrags Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur binnen eines Monats nach Ablauf der gesetzten Frist zuzulassen. § 66 Entscheidungsbefugnis über den Wiedereinsetzungsantrag Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Rechtsorgans, das über das Rechtsmittel zu befinden hat, dessen Einlegungsfrist versäumt wurde. § 67 Unanfechtbarkeit der Entscheidung Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist unanfechtbar. § 68 Voraussetzungen Wiederaufnahmeverfahren Ein Wiederaufnahmeverfahren eines rechtskräftig entschiedenen Verfahrens ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 359, Ziffer 1, 2,3 und 5 StPO oder des § 362, Ziffer 1, 2 und 4 StPO vorliegen.
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