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PLOPP Sonderausgabe 2024

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44 Satzung § 69 Frist

44 Satzung § 69 Frist für Wiederaufnahmeverfahren (1) Die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme der die Wiederaufnahme begründenden Umstände, nicht jedoch vor der Rechtskraft des Urteils. Wiederaufnahmeverfahren sind nur innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis der die Wiederaufnahme begründenden Umstände zulässig. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird grundsätzlich 1 Jahr nach der Rechtskraft unstatthaft. § 70 Entscheidungsbefugnis für Wiederaufnahmeverfahren Über die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet die Rechtsinstanz, deren Urteil angefochten wird. § 71 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Einspruch beim Verbandsvorstand zulässig. § 72 Keine Hemmung der Urteilsvollstreckung bei Wiederaufnahme Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. 2.4 Urteil oder Beschluss, Vollstreckbarkeit und Kosten des Verfahrens § 73 Inhalt der Entscheidung Das Urteil oder der Beschluss muss enthalten: a) Bezeichnung des Antrags oder des Rechtsbehelfs, Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, b) Etwaige Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, c) Bezeichnung der Rechtsinstanz, d) Angabe der Mitglieder der Spruchinstanz, e) Angabe der Verfahrensart (mündliches oder schriftliches), f) Angabe des Orts und Tags der Verhandlung. Soweit keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, Angabe des Tages der Unterzeichnung der Entscheidung durch den Vorsitzenden, g) Urteils- bzw. Beschlussformel, h) Verfahrenskostenentscheidung, i) Gebührenentscheidung, j) Entscheidung über die Auslagen, k) Sachverhalt, l) Entscheidungsgründe, m) die angewandten Strafbestimmungen, n) Rechtsbehelfsbelehrung.

Satzung 45 § 74 Frist und Übersendung der Entscheidung (1) Den Beteiligten ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung der Entscheidung zuzustellen. (2) Zustelladressat von Beschlüssen oder Urteilen gegen Verbandsangehörige (Mitglieder eines Vereins) ist die vom Mitgliedsverein/der Tischtennis-Abteilung des Mitgliedsvereins der Geschäftsstelle benannte Anschrift bzw. der zustellungsbevollmächtigte Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand. (3) Die Parteien erhalten die Entscheidung schriftlich bzw. in Textform. Nur die unterlegene Partei erhält die Entscheidung per Einschreiben Einwurf. (4) Außerdem ist die Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung mindestens in Textform zu übersenden an: a) den Vorsitzenden der Rechtsorgane, die in vorangegangener Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst waren, b) dem zuständigen Kreiswart bzw. Bezirkssportwart bzw. dem Ressortleiter Mannschaftssport, c) dem Vorsitzenden des nächsthöheren Rechtsorgans, d) dem Vorsitzenden der Revisionskammer, e) dem Vizepräsidenten Finanzen, f) der Geschäftsstelle des HTTV, g) den Beisitzern. (5) Über die Zustellung an weitere Adressaten entscheidet das Rechtsorgan. § 75 Spielleiterurteile (1) Für alle Spielleiterurteile gelten die Regelungen gem. § 64 Rechts- und Strafordnung und § 65 Rechts- und Strafordnung sinngemäß. (2) Bei Geldstrafen sowie Strafen der Spielleiter nach §§ 90, 96 Rechts- und Strafordnung sind die Strafbescheide des HTTV zu verwenden. Sie sind innerhalb von 14 Tagen zu übersenden. § 76 Zugang der Entscheidung Mit Zustellung des Einschreibens Einwurf an den unterlegenen Verfahrensbeteiligten oder Verurteilten gilt die Entscheidung als zugegangen. § 77 Rechtskraft der Entscheidung bzw. des Urteils Ein Urteil bzw. eine Entscheidung sind rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. § 78 Vollziehbarkeit des Urteils bzw. der Entscheidung ab Zugang Alle rechtskräftigen Urteile bzw. Entscheidungen werden mit dem Tag des Zugangs bei den Verfahrensbeteiligten vollziehbar.