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PLOPP Sonderausgabe 2024

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46 Satzung § 79

46 Satzung § 79 Aufschiebende Wirkung (1) Die Einlegung eines Rechtsmittels hat bei Geldstrafen keine aufschiebende Wirkung. (2) Alle anderen Strafen werden erst mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam § 80 Verfahrenskostengrundsätze (1) Die Kosten des Verfahrens hat die verurteilte bzw. unterlegene Partei zu tragen. Dabei kann die jeweilige Instanz den beteiligten Parteien entsprechend ihres Verschuldensbeitrags nach billigem Ermessen einen Teil der Kosten auferlegen. (2) Jedes Mitglied (Verein oder Abteilung) haftet für die Kosten, die seinen Verbandsangehörigen (Mitgliedern) auferlegt werden. (3) Kosten, die keinem Verfahrensbeteiligtem auferlegt werden, fallen zulasten des Verbands. § 81 Verfahrenskostenpauschale (1) Bei Geldstrafen und Strafen der Spielleiter und im schriftlichen Verfahren werden die Verfahrenskosten pauschal erhoben. (2) Die Höhe des jeweiligen Pauschalsatzes wird vom Verbandsvorstand festgelegt und im amtlichen Organ veröffentlicht. (3) Mit der Pauschale werden die Kosten des Vorsitzenden und der Beisitzer abgegolten. (4) Reichen die Pauschbeträge nicht aus, sind die übersteigenden Kosten zu belegen und werden erstattet. § 82 Verfahrenskosten des mündlichen Verfahrens (1) Bei mündlichen Verfahren sind die Kosten zu belegen. Sie setzen sich zusammen aus a) Auslagen der Mitglieder der Rechtsorgane gemäß den Richtlinien zur Finanzordnung (evtl. Verdienstausfall ist nachzuweisen), b) Auslagen der vom Rechtsorgan geladenen Zeugen, c) Kosten der nicht unterlegenen Partei gemäß den Richtlinien zur Finanzordnung (evtl. Verdienstausfall ist nachzuweisen), d) Porto- und Verwaltungskosten der Rechtsorgane, e) Miete für den Verhandlungsraum, e) Kosten für den Protokollführer (soweit er nicht Mitglied des Rechtsorgans ist). § 83 Verfahrenskosten bei Verschulden eines Verwaltungs- oder Rechtsorgans Im Falle des Verschuldens eines Verwaltungs- oder Rechtsorgans hat der Verband die Verfahrenskosten zu tragen. § 84 Auslagen der nicht vom Rechtsorgan geladenen Zeugen Auslagen der nicht vom Rechtsorgan geladenen Zeugen und der Beistände müssen von der Partei getragen werden, auf deren Wunsch sie erschienen sind.

Satzung 47 § 85 Einzug der Verfahrenskosten per Lastschrift Die Kosten werden vom HTTV beim Mitglied erhoben und per Lastschrift eingezogen. Ist der Betroffene Verbandsangehöriger haftet gegenüber dem HTTV das Mitglied. § 86 Folgen des Widerspruchs der Lastschrift durch Verbandsmitglied Sollte das Verbandsmitglied (Verein oder Abteilung) der Lastschrift widersprechen, wird der Zahlungspflichtige bis zur Zahlung gesperrt. 2.5 Verfahren gegen Jugendliche § 87 Jugendliche (1) Jugendlicher ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Im gerichtlichen Verfahren gegen Jugendliche ist sämtlicher Schriftverkehr an einen gesetzlichen Vertreter zu richten. Im Fall einer mündlichen Verhandlung hat der gesetzliche Vertreter das Recht auf Teilnahme. (3) Die Gerichte haben bei allen Entscheidungen die Reife und die Entwicklung des Jugendlichen zu berücksichtigen, soweit es die Erkenntnisse aus dem Schriftverkehr und ggf. einer mündlichen Verhandlung erlauben. (4) Geldstrafen gegen Jugendliche sind nicht zulässig. (5) Es kann davon abgesehen werden, dem Jugendlichen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 3. Strafordnung 3.1 Strafen § 88 Allgemeines (1) Nach Maßgabe der Rechts- und Strafordnung sind Verstöße von Verbandsmitgliedern (Vereine und Abteilungen), Verbandsangehörigen (Mitglieder der Vereine), Schiedsrichtern, Mitgliedern der Verbandsorgane gegen Regeln, Satzungen und Ordnungen, Durchführungsbestimmungen und Richtlinien des DTTB und HTTV zu ahnden. Außerdem ist sportwidriges Verhalten zu ahnden. (2) Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand der Strafordnung vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. § 89 Anti-Doping-Ordnung Die Anti-Doping-Ordnung des DTTB einschließlich aller Anhänge ist Bestandteil dieser Strafordnung.