48 Satzung § 90 Strafen Verstöße können mit folgenden Strafen geahndet werden: a) Verwarnung b) Geldstrafe c) Strafe auf Bewährung d) Spiel- und Punktverlust e) Sperre für Spieler, Mannschaften und Vereine f) Heimspielsperre für Mannschaften und Vereine g) Entzug der Spielberechtigung für Spieler und Vereinsmitglieder h) Untersagung der Ausübung eines Ehrenamtes auf Zeit oder auf Dauer i) Ausschluss aus dem HTTV j) Lizenzentzug Tabelle zu § 90 Rechts- und Strafordung Nachwuchs Kreisebene Erwachsene Kreisebene Nachwuchs Bezirksebene Erwachsene Bezirksebene Nachwuchs Verbandsebene Erwachsene Verbandsebene Punktabzug und je Spieler WO E 3.2 Spielen ohne Einsatzberechtigung 5,- € 10,- € 10,- € 15,- € WO E 3.2 WO E 3.2 Wertung gegen die Heimmannschaft aus folgendem Grund: Materialverstoß gemäß WO A 7 Wertung gegen eine Mannschaft aus folgenden Gründen: • Eigenmächtige Spielverlegung • Wissentliches Spielen gegen eine gesperrte Mannschaft 5,- € 10,- € 20,- € 40,- € 5,- € 10,- € 20,- € 40,- € WO I 1.14 Fehlende Spielraumabgrenzung -,- -,- 10,- € 20,- € Punktabzug WO I 5.12 Nichtantreten einer Mannschaft im Punktspielbetrieb 10,- € 40,- € 100,- € 300,- € Nichtantreten der untersten Mannschaft im Punktspielbetrieb 10,- € 20,- € 50,- € 150,- € WO K3 Nichtantreten einer Mannschaft - Pokalmeisterschaft 10,- € 40,- € 100,- € 300,- € WO I 5.13 Nicht erfolgtes bzw. verspätetes Erfassen des Spielberichts 5,- € 10,- € 10,- € 15,- € WO G 7 Zurückziehung/Streichen einer Mannschaft 25,- € 80,- € 200,- € 600,- € Zurückziehung/Streichung der untersten Mannschaft 15,- € 40,- € 100,- € 300,- € WO I 5.9 unvollständiges Antreten einer Mannschaft (je Spieler) -,- 5,- € * 10,- € * 20,- € WO I 5.2 und WO I 5.3.4 WO K 3 WO I 2 WO I 5.3 WO I 5.6 fehlender Mannschaftsmeldebogen, nicht vorhandener PIN (je Mannschaft), nicht vorgelegte Bescheinigung über die Spielberechtigung bzw. Identität (je Spieler) Nichtantreten bei Mannschafts- und Pokalmeisterschaften in Turnierform (je Mannschaft) Spielen in nichteinheitlicher Spielkleidung je Spieler (Ausnahme Ersatzspieler) Nichtbenutzen bzw. unvollständiges Ausfüllen des offiziellen Spielberichtsformulars (je Mannschaftskampf) Verspäteter Spielbeginn von mindestens 30 Minuten (je Mannschaftskampf) 5,- € 10,- € 10,- € 15,- € 25,- € 40,- € 100,- € 300,- € 5,- € 10,- € 10,- € 15,- € 5,- € 5,- € 10,- € 10,- € 5,- € 5,- € 5,- € 5,- € * mit Ausnahme der untersten Mannschaft
Satzung 49 § 91 Strafmaß bei Jugendlichen (1) Bei Verstößen von Nachwuchsspielern und Verbandsmitarbeitern unter 18 Jahren können die auszusprechenden Strafen geringer ausfallen als sie in der Strafordnung vorgesehen sind. Dabei sind das Lebensalter und der Beitrag zum zu bestrafenden Verstoß zu berücksichtigen. (2) Die Regelungen das § 87 Rechts- und Strafordnung sind zwingend zu berücksichtigen. § 92 Strafbemessung Art und Höhe der zu verhängenden Strafe bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt des Vergehens. Es können mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden. § 93 Bewährung (1) Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist bei Geldstrafen und Sperren im Sinne von §§ 90, 96 Rechts- und Strafordnung zulässig, wenn zu erwarten ist, dass sich der Bestrafte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung der Strafen dieser Strafordnung keine Verstöße mehr begehen wird. Dabei sind insbesondere die Umstände der Tat zu berücksichtigen. (2) Die Bewährungsfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung als Bestandteil des die Sperre aussprechenden Urteils. (3) Wird der Betroffene während der Bewährungszeit erneut mit einer Strafe belegt, muss die Strafaussetzung widerrufen werden. (4) Wird die Strafaussetzung nicht widerrufen, ist die ausgesprochene Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen, ohne dass es einer Benachrichtigung des Betroffenen bedarf. § 94 Vereinshaftung Jedes Verbandsmitglied (Vereine und Abteilungen) haftet für die Geldstrafen, die seinen Verbandsangehörigen (Mitglieder der Vereine) und Mannschaften auferlegt werden. § 95 Ausschlussfrist, Verjährung (1) Ausschlussfrist Verstöße gegen die Wettspielordnung verfristen am Ende der folgenden Spielzeit, nach Ablauf von 3 Monaten werden sie nicht mehr mit Punktverlust bestraft. (2) Verjährung Verstöße, die mehr als drei Jahre zurückliegen, sind verjährt. (3) Fristbeginn Die Frist beginnt mit dem Tag der Begehung des Verstoßes.
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