50 Satzung § 96 Geldstrafen (1) Die in der anliegenden Tabelle aufgeführten Geldstrafen sind, gestaffelt nach der Spielklassenzugehörigkeit, für jeden einzelnen Verstoß in Mannschaftskämpfen, bei weiterführenden Veranstaltungen für Vereinsmannschaften gemäß WO A 11.2 (Punktspiele, Mannschaftsmeisterschaften und Pokalmeisterschaften), auszusprechen. (2) Die Spielleiter sind verpflichtet Geldstrafen gem. § 96 Abs. 1 Rechts- und Strafordnung auszusprechen. (3) Zu Unrecht ausgesprochene Strafen eines Spielleiters nach § 96 Abs. 1 Rechts- und Strafordnung werden von diesem formlos durch Mitteilung an den betreffenden Verein sowie an den Vizepräsidenten Finanzen zurückgenommen. (4) Unabhängig davon können die Spielleiter, Verwaltungsorgane und die Vorsitzenden der Rechtsorgane ohne Einleitung eines Verfahrens Geldstrafen gegen Vereine, Mannschaften, Spieler sowie gegen Verfahrensbeteiligte ihres Zuständigkeitsbereichs bis zu einer Höhe von 100,00 € verhängen und zurücknehmen. (5) Bei Nichteinhaltung der Meldefristen laut Wettspielordnung für: a) Vereinsmeldung b) Terminmeldung c) Mannschaftsmeldung wird gegen den Verein eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 € verhängt. (6) Darüber hinaus sind von den Rechtsorganen Geldstrafen auszusprechen, soweit dies die jeweilige Regelung der Strafordnung ausdrücklich vorsieht und die Gesamtwürdigung der Umstände des Verstoßes eine höhere Sanktionierung nicht erfordert. Der Strafrahmen der Geldstrafen beträgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zwischen 50,00 € und 5.000,00 €. (7) Geldstrafen werden vom HTTV per Lastschrift eingezogen. Sollte das Verbandsmitglied (Vereine und Abteilungen) der Einziehung widersprechen, wird der Zahlungspflichtige bis zur Zahlung gesperrt. § 97 Sperren für Spieler, Mannschaften und Vereine (1) Sperren sind grundsätzlich in der Form einer Spielsperre für die unmittelbar Beteiligten auszusprechen. Die Spielsperre erfolgt in der Regel als Sperre für eine Anzahl von Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) in der Mannschaft, in der der betroffene Spieler als Stammspieler oder Reservespieler (RES) gemeldet ist. Auch das Spielen von Ersatz in höheren Mannschaften ist dann untersagt. Bis zum Ablauf der Spielsperre darf der Spieler an keinem Wettbewerb nach WO A 10 und keiner Veranstaltung nach WO A 11 teilnehmen. Ihm ist nur die Weiterführung des Trainings gestattet. Die WO ist zu beachten. (2) Die Sperre eines Spielers hat keine Auswirkung auf die Sollstärke einer Mannschaft. Die Geschäftsstelle vermerkt die Sperre im Bemerkungsfeld der Mannschaftsmeldung. § 98 Heimspielsperren für Mannschaften und Vereine (1) Während einer Heimspielsperre sind Mannschaftskämpfe bei dem jeweiligen Gegner auszutragen. Die Heimspielsperre hat keine Auswirkungen auf die weiteren Ansetzungen im Spielplan. (2) Die bis zum Ablauf einer Vereins- oder Mannschaftssperre anfallenden Mannschaftskämpfe gehen kampflos verloren.
Satzung 51 § 99 Untersagung der Ausübung eines Ehrenamtes auf Zeit oder auf Dauer Eine Untersagung der Ausübung eines Ehrenamtes eines Verbandsorgans muss auf einem besonders schwerwiegenden Verstoß beruhen. § 100 Ausschluss aus dem HTTV (1) Ein Ausschluss aus dem Verband muss auf einem besonders schwerwiegenden Verstoß beruhen. (2) Ein Ausschluss aus dem HTTV kann insbesondere erfolgen: a) wegen Handlungen, die dem Ansehen und dem Zweck des Verbandes grob schaden; b) wegen absichtlichen schweren Verstoßes gegen die Satzung und Nichtachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Verbandsorgane; c) Kindeswohlgefährdung; d) wegen Nichtzahlung rückständiger Beiträge sowie Geldverpflichtungen aller Art, insbesondere erkannter Geldstrafen, Verfahrenskosten, wenn diese einen Betrag von 500,00 € übersteigen; (3) Ein Ausschluss aus dem HTTV muss bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung im Bereich der Straftaten § 176 StGB bis 184 c StGB erfolgen. (4) Durch Ausschluss verlieren Verbandsmitglieder (Vereine und Abteilungen) und Verbandsangehörige (Mitglieder der Vereine) alle Rechte innerhalb des HTTV. (5) Ausgeschlossene Verbandsangehörige (Mitglieder der Vereine) verlieren ihre Ehrenämter innerhalb des HTTV. (6) Eine Wiederaufnahme in den Verband nach einem rechtskräftig erfolgten Ausschluss ist erst nach Ablauf von 24 Monaten möglich. § 101 Lizenzentzug (1) Eine Lizenz (Schiedsrichter oder Trainer) kann nur von der Stelle entzogen werden, die diese ausgestellt hat. (2) Der Lizenzinhaber ist vorher vom Verbandssportgericht anzuhören und kann innerhalb von einem Monat nach Zugang des Lizenzentzugs Stellung zu den Vorwürfen nehmen. Das Verbandssportgericht hat innerhalb eines weiteren Monats über den Lizenzentzug unter Berücksichtigung der etwaig erfolgten Stellungnahme zu entscheiden. (3) Gegen die Entscheidung des Verbandssportsgerichts ist Einspruch bei der Einspruchskammer Einspruch gegen den Entzug der Lizenz unter Beachtung der Regelungen in der Rechtsordnung zuzulassen. (4) Bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung im Bereich der Straftaten § 176 StGB bis 184 c StGB ist die Lizenz nach Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung unverzüglich ohne Rechtsschutzmöglichkeit zwingend zu entziehen. § 102 Sportwidriges Verhalten Sportwidriges Verhalten, für welches in der Strafordnung keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft.
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