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PLOPP Sonderausgabe 2024

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52 Satzung § 103

52 Satzung § 103 Verstöße von Spielern (1) Wer als Spieler an einem Mannschafts- oder Individualwettbewerb teilnimmt, ohne spielberechtigt zu sein, wird mit einer Sperre bis zu 6 Punktspielen (Meisterschaftsspielen) bestraft. Erfolgt die Teilnahme während einer eigenen laufenden Sperre, beträgt die zusätzlich auszusprechende Sperre bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe. (2) Wer sich als Spieler in einem Mannschafts- oder Individualwettbewerb sportwidrig verhält oder Gegner, Zuschauer, Schiedsrichter oder Verbandsmitarbeiter bzw. - organe tätlich angreift, verletzt, bedroht und/oder beleidigt, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. (3) Bei Verstößen außerhalb eines Mannschafts- oder Individualwettbewerbs kann gegen einen Spieler in den nach § 105 Rechts- und Strafordnung bezeichneten Fällen eine Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe ausgesprochen werden. (4) Bei besonders schweren Tätlichkeiten kann dem Spieler die Spielberechtigung entzogen werden. (5) Der Versuch der Körperverletzung ist strafbar. (6) Wer als Spieler in Mannschafts- oder Individualwettbewerben unberechtigte Änderungen und falsche Angaben in Meldelisten, Mannschaftsaufstellungen oder Spielberichten vorsätzlich vornimmt oder unberechtigte Änderungen und falsche Angaben in Meldelisten veranlasst, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. (7) Wer als Spieler in einem Mannschafts- oder Individualwettbewerb wissentlich unter falschem Namen spielt, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. (8) Wer als Spieler in Mannschafts- oder Individualwettbewerben das Spielenlassen eines gesperrten oder ausgeschlossenen Spielers oder eines Spielers ohne Spielberechtigung veranlasst, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. (9) Wer als Spieler in Mannschafts- oder Individualwettbewerben Verstöße gegen die Ordnungen des HTTV und Verstöße nach § 104 ff. Rechts- und Strafordnung veranlasst, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. (10) Wer als Spieler falsche Aussagen macht oder falsche eidesstattliche Versicherungen abgibt, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. § 104 Verstöße von Mannschaften (1) Wenn eine Mannschaft in einem Mannschaftswettbewerb als geschlossenes Ganzes gegen Ordnungen des HTTV verstößt, wird sie mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder einer Geldstrafe bestraft. (2) Ein verschuldeter Abbruch eines Mannschaftsspiels wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. (3) Diese Sperre hat nur Gültigkeit für die zum Zeitpunkt des Verstoßes beteiligten Spieler. Durch diese Sperre werden die anderen Mannschaften des Vereins oder der Abteilung nicht berührt. (4) In einem minder schweren Fall kann die Mannschaft mit einer Heimspielsperre und/oder einer Geldstrafe belegt werden.

Satzung 53 § 105 Verstöße von Mannschaftsführern Wer als Mannschaftsführer in einem Mannschaftswettbewerb: a) das Spielen eines gesperrten Spielers oder eines Spielers ohne Spielberechtigung veranlasst oder davon Kenntnis hat, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. Das betreffende Spiel ist als verloren zu werten; b) es veranlasst oder Kenntnis davon hat, dass ein Spieler wissentlich unter falschem Namen spielt, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. Das betreffende Spiel ist als verloren zu werten; c) Fälschungen, unberechtigte Änderungen und falsche Angaben in Mannschaftsaufstellungen oder Spielberichten vorsätzlich veranlasst oder Kenntnis davon hat, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. § 106 Verstöße von Verbandsmitgliedern (Vereine und Abteilungen) (1) Mit den in §§ 90,96 Rechts- und Strafordnung festgelegten Strafen können Vereine und Abteilungen bestraft werden, wenn sie als geschlossenes Ganzes gegen die Satzung und Ordnungen, Anordnungen, die Wettkampfbestimmungen oder die allgemeinen sportlichen Gesetze verstoßen. (2) Vereine und Abteilungen, die ihre Mitglieder von der Teilnahme an Mannschafts- oder Individualwettbewerben oder Lehrgängen des Verbandes bzw. seiner Untergliederungen bewusst abhalten, können mit einer Sperre bis zu drei Monaten und/oder mit einer Geldstrafe von mindestens 200,00 € bestraft werden. (3) Mit einer Strafe von 50,00 € werden Vereine belegt, die keine Vertreter zu den Vereinsvertretertagungen ihrer Kreise (Kreistag etc.) entsenden. (4) Mit einer Strafe werden Vereine belegt, die nicht die erforderlichen Schiedsrichter (WO F 2.5) nachweisen. Dabei gilt: Bundesliga und TTBL je SR 500,00 € Regional- und Oberliga je SR 300,00 € Hessenliga, Verbandsliga je SR 200,00 € Bezirksoberliga, Bezirksliga, Bezirksklasse je SR 100,00 € Kreisliga je SR 50,00 € 1.- 3. Kreisklasse und Nachwuchsklassen keine Bestrafung. (5) Bei mangelhafter Herrichtung der Austragungsstätte (siehe WO I 1) kann der Verein oder die Abteilung mit Spielverlust und/oder Geldstrafe bestraft werden. (6) Nachwuchsmannschaften können auf besonderen Antrag hin durch den Verbandsvorstand von den gegen einen Verein verhängten Sperren ausgenommen werden, sofern das bisherige sportliche Verhalten dieser Nachwuchsmannschaft und die Person des Vereinsjugendwartes eine derartige Ausnahme gerechtfertigt erscheinen lassen. (7) Vereine, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vizepräsidenten Finanzen mit einer Leistungs- und/oder einer Spielsperre belegt werden. Eine Spielsperre tritt mit der Bekanntmachung auf der Homepage des HTTV in Kraft.