54 Satzung § 107 Verstöße von Vereinsmitarbeitern (1) Vereinsmitarbeiter sind neben Vereinsvorsitzenden und Abteilungsleitern diejenigen Vereinsmitglieder, die auf Zeit oder Dauer für ein Amt oder eine Aufgabe im Verein gewählt oder bestimmt worden sind. Es gelten für sie sinngemäß die Bestimmungen §§ 105, 106 der Rechts- und Strafordnung. (2) Wer als Vereinsmitarbeiter: a) andere Vereins- oder Verbandsmitarbeiter, Schiedsrichter, Spieler oder andere Vereine und Abteilungen bzw. deren Mitglieder besticht oder zu falschen Angaben veranlasst. Der Versuch der Bestechung ist strafbar. b) Mitgliedsbücher, Meldelisten, Mannschaftsaufstellungen, Spielberichte und dergleichen fälscht oder derartige Fälschungen veranlasst, c) falsche Aussagen macht oder falsche eidesstattliche Versicherungen abgibt, d) in den §§ 105 – 107 Rechts- und Strafordnung angeführten Verstöße begeht, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann das Ausüben eines Ehrenamtes befristet oder auf Dauer untersagt werden. (3) Wer als Vereinsmitarbeiter: a) sich oder anderen ungerechtfertigte Vorteile verschafft oder zu verschaffen versucht, b) den Anordnungen des HTTV und seiner zuständigen Organe nicht Folge leistet oder seine Vereinsmitglieder oder andere Verbandsangehörige von der Befolgung der Bestimmungen abhält, c) die ordnungsgemäße Erledigung aller Schriftsachen, Termine und sonstige Meldungen sowie alle Handlungen, die einen gerechten und geregelten Spiel-, Vereins- oder Verbandsbetrieb gewährleisten, gefährdet, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. In einem besonders schweren Fall kann das Ausüben eines Ehrenamtes befristet oder auf Dauer untersagt werden. § 108 Strafen gegen Schiedsrichter Strafen gegen Schiedsrichter sind in der Schiedsrichterordnung festgelegt. Die Verurteilung erfolgt analog den Regelungen für Strafen gegen Schiedsrichter nach der Schiedsrichterordnung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Rechtsordnung und der Strafordnung. § 109 Verstöße von Verbandsangehörigen (Mitglieder der Vereine und Abteilungen). (1) Verfehlungen von Verbandsangehörigen, die als Zuschauer anwesend sind, werden entsprechend der Bestimmungen in § 90 ff. Rechts- und Strafordnung bestraft. (2) Das Nichterscheinen eines Verbandsangehörigen bei Vorladungen zu mündlichen Verfahren eines Rechtsorgans wird mit Geldstrafe von mindestens 100,00 € bestraft zuzüglich der durch das Nichterscheinen entstandenen Kosten.
Satzung 55 § 110 Diskriminierungsverbot (1) Unabhängig von den zuvor aufgeführten Tatbeständen ist jeder Verbandsangehörige gleich ob Spieler, Verbandsorgan, Vereinsmitarbeiter, Anhänger, Mannschaftsführer, Schiedsrichter zu bestrafen, wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, sexueller Orientierung oder Herkunft verletzt oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhält, wird mit einer Sperre von bis zu 12 Mannschaftskämpfen (Punktspielbetrieb) und/oder Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe kann in einem minder schweren Fall bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert werden. In einem besonders schweren Fall kann die Person aus dem Verband ausgeschlossen werden. 4. Gemeinsame Vorschrift § 111 Ermessen des Sportgerichts Es liegt im Ermessen des zuständigen Sportgerichts, anstelle einer Sperre oder zusätzlich zu einer Sperre eine Geldstrafe von € 50,-- bis € 1000,-- zu verhängen.
SONDERAUSGABE 2024 AUßERORDENTLICH
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